Karlsruhe Tierarzt zahlt bei Fehlbehandlung

Karlsruhe · Die Beweislast bei groben Behandlungsfehlern liegt laut BGH beim Mediziner.

Tierhalter können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bei einem tierärztlichen Behandlungsfehler leichter Schadenersatzansprüche geltend machen. Ebenso wie in der Humanmedizin muss auch ein Tierarzt bei einem "groben Behandlungsfehler" beweisen, dass er nicht für aufgetretene Gesundheitsschäden verantwortlich ist, entschied der BGH am Dienstag in Karlsruhe.

Im konkreten Rechtsstreit hatte eine Pferdehalterin ihr Pferd wegen einer Verletzung am Unterschenkelknochen zum Tierarzt gebracht. Der Tierarzt hatte die Wunde geschlossen und das Reiten des Tieres nach einigen Tagen erlaubt. Doch dabei wurde ein Bruch des verletzten Beines festgestellt, so dass das Tier eingeschläfert werden musste. Laut einem Gutachten hatte der Tierarzt einen feinen Haarriss im Knochen übersehen. Die Pferdehalterin machte den Tierarzt für den Tod des Pferdes verantwortlich und verlangte 100.000 Euro Schadenersatz.

Die Klägerin müsse beweisen, dass der Knochen-Haarriss zu dem Bruch geführt habe, meinte der Veterinärmediziner. Eine Beweislast-umkehr wie in der Humanmedizin gebe es bei einem groben Behandlungsfehler in der Tiermedizin nicht.

Dem widersprach nun der BGH. Grundsätzlich liege die Beweislast zwar bei dem Tierhalter, nicht aber bei einem groben Behandlungsfehler. Hier treffe die Beweislast den Tierarzt. Dieser sei schadenersatzpflichtig. Über die Höhe der Entschädigung muss nun das Oberlandesgericht Oldenburg entscheiden.

(epd)
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