Düsseldorf Schüleraustausch auf US-Stützpunkt zumutbar

Düsseldorf · Die Eltern hatten den Aufenthalt ihres Sohnes storniert und klagen auf Kostenerstattung.

Auch Angehörige einer US-Luftwaffenbasis können rundum geeignete Gasteltern für einen 17-jährigen Schüler aus Ingolstadt sein. Das hat eine Zivilkammer des Düsseldorfer Landgerichts gestern im Kostenstreit um einen stornierten Gastschul-Aufenthalt dieses Jungen betont. Der Schüler sollte im August 2016 über eine deutsche Vermittlungsfirma für rund 13.000 Euro bei einer Gastfamilie im US-Bundesstaat Washington für rund ein Jahr untergebracht werden. Doch als sein Vater kurz vorher erfuhr, dass es sich beim Gastvater um einen US-Militärangehörigen handelt und dessen Familie auf dem Areal einer US-Militärbasis lebt, hat er die Reise des Sohnes gestoppt, den Aufenthalts-Vertrag storniert, fordert jetzt auch noch restliche 6.600 Euro zurück. Dabei hat er nach Ansicht der Zivilkammer aber keine besonders guten Karten.

Der Vater hatte argumentiert, dass es 1994 einen Amoklauf auf jener Luftwaffenbasis gegeben hatte, dass eine Woche später dort ein Flugzeug abgestürzt war und bis 1990 sogar Atomwaffen dort gelagert worden waren. Auch seien der Boden des Areals und das Grundwasser vermutlich durch Löschschaum mit Chemikalien kontaminiert. Dort sollte sein Sohn auf keinen Fall leben. Zumal auf jenem Militärgelände auch strenge Zugangsbeschränkungen gelten und Militär- und Zivilpolizei dort angeblich konkurrieren.

Für die Düsseldorfer Richter ist das aber alles kein triftiger Grund, dass nun auch die restlichen 6600 Euro der vorab gezahlten Kosten zurückerstattet werden müssten. Bei Auslandsaufenthalten von Schülern gehe es ja gerade darum, dass Jugendliche zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit in eine rein zufällig ausgewählte Familie vermittelt werden - und zwar in eine Familie "mittlerer Art und Güte". Dass US-Militärangehörige dazu von vornherein nicht zählen sollten, fand die Kammer nicht nachvollziehbar. Zumal das Militär in den USA nun mal einer der größten Arbeitgeber sei und einen "besonderen Stellenwert" genieße, so die Richter. Die monierten Minuspunkte des Standorts beträfen zudem eine Zeitspanne, die "über 20 Jahre her" ist, betonte das Gericht. Eine "deutliche Abweichung von allgemeinen Lebensverhältnissen in den USA" sei nicht mal durch eine mögliche Chemikalienbelastung von Erdreich und Grundwasser ersichtlich. Jedenfalls hätte der Vater durch "freiwilligen Rücktritt" die Vertragsvereinbarung jederzeit kündigen können. Aber dann zu den Konditionen der Vermittlungsfirma - wonach 48 Prozent der Gesamtkosten als Stornopauschale fällig werden würden. Das entspricht fast genau jenem Betrag, den der Vater zurückfordert. Eine Entscheidung fällt am 18.Dezember.

(RP)
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