Terrorabwehr Die wichtigsten Antworten rund um die Gesichtserkennung

Das Pilotprojekt zur Gesichtserkennung per Videokamera wirft viele technische und rechtliche Fragen auf. Mit den am Bahnhof in Berlin-Südkreuz testweise mit der Software ausgestatteten Überwachungskameras können Passanten nicht nur gefilmt, sondern anhand ihrer Gesichter auch identifizieren werden.

 Ein Bundespolizist steht vor einer Überwachungskamera, die mit der Software zur Gesichtserkennung im Bahnhof Südkreuz ausgestattet wurde.

Ein Bundespolizist steht vor einer Überwachungskamera, die mit der Software zur Gesichtserkennung im Bahnhof Südkreuz ausgestattet wurde.

Foto: dpa, car fdt

Wird jemand von einer entsprechend ausgerüsteten Videokamera erfasst, so wird sein Gesicht mit biometrischen Fotos aus einer Datenbank abgeglichen, in der zum Beispiel Straftäter erfasst sind. So kann deren Aufenthaltsort ermittelt werden, sofern sie die entsprechende Kamera passieren.

Am Bahnhof Südkreuz sind drei der dort vorhandenen 77 Videokameras mit Software zur Gesichtserkennung ausgestattet. Es wurden verschiedene Produkte dreier Hersteller installiert, um sie miteinander vergleichen zu können. Jedes Mal, wenn einer der 250 freiwilligen Teilnehmer durchs Bild läuft, soll er erfasst werden. Die Beteiligten sollen während der sechsmonatigen Testphase zudem einen Transponder tragen, der parallel registriert, wenn sie den Bereich durchlaufen. Damit soll die Zuverlässigkeit der Gesichtserkennungssoftware überprüft werden.

Gespeichert werden für eine gewisse Zeit nur die Aufnahmen der an dem Test Beteiligten. Die Daten anderer Menschen, die den Bereich der Kameras passieren, bleiben nicht erhalten. Zudem ist der Bereich des Pilotversuchs deutlich gekennzeichnet, sodass ihn Passanten generell meiden können, wenn sie nicht von den Kameras erfasst werden wollen.

Mit dem Pilotprojekt soll nur erprobt werden, wie gut die Systeme arbeiten — auch dann, wenn Passanten mit Sonnenbrille oder Schal unterwegs sind, und nicht so ohne weiteres erkennbar sind. Inwieweit die Technik dann auch eingesetzt wird, muss später politisch entschieden werden.

Der Bund beruft sich bei dem Test auf den Paragrafen 27 des Bundespolizeigesetzes, in dem die Behörde ermächtigt wird, "selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte" einzusetzen.

Datenschützer und etwa der Deutsche Anwaltverein (DAV) wenden allerdings ein, dass es für den möglichen regulären Einsatz der Gesichtserkennung keine ausreichende Rechtsgrundlage gibt. Es handele sich um einen "intensiveren Grundrechtseingriff", deshalb könnten die bestehenden Gesetze nicht herangezogen werden, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern aus dem Frühjahr diesen Jahres. Die Technik ermögliche eine "dauerhafte Kontrolle darüber, wo sich konkrete Personen wann aufhalten oder bewegen und mit wem sie hierbei Kontakt haben".

Ermöglicht würden so umfassende Bewegungsprofile und die Verknüpfung mit anderen verfügbaren Daten. Weil die biometrische Identifizierung mit Wahrscheinlichkeitsaussagen arbeite, seien zudem falsche Identifizierungen keine Seltenheit. Gegen den am Dienstag gestarteten Test gibt es aber keine Bedenken, weil er freiwillig ist.

(beaw/AFP)
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