Urteil in Karlsruhe Rentnerin darf 90-Jährigen nicht zum Vaterschaftstest zwingen

Karlsruhe · Einer 66 Jahre alten Rentnerin aus Coesfeld lässt die Frage keine Ruhe. Sie will wissen, wer ihr Vater ist. Die Richter in Karlsruhe haben am Dienstag entschieden, dass sie einen 90-Jährigen nicht zu einem DNA-Test zwingen kann.

 Die 66-jährige Ingrid Lohmann hält ihre Abstammungsurkunde in die Kamera. Sie will herausfinden, wer ihr Vater ist.

Die 66-jährige Ingrid Lohmann hält ihre Abstammungsurkunde in die Kamera. Sie will herausfinden, wer ihr Vater ist.

Foto: dpa, lof

Wie weit darf man gehen, um die Wahrheit über die eigene Herkunft herauszufinden? Darüber hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in einem Urteil zum Abstammungsrecht entschieden. Geklagt hat eine 66 Jahre alte Frau aus Coesfeld, die seit Jahrzehnten im Unklaren darüber ist, ob der Mann, den sie für ihren Vater hält, das auch wirklich ist.

Einen Test hat der heute fast 90-Jährige immer abgelehnt. Die Frau kämpfte für die Möglichkeit, ihn über die sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung noch dazu zwingen zu können. Doch sie ist mit ihrer Verfassungsklage gescheitert. Dem Recht, die eigene Abstammung zu kennen, ständen die Grundrechte der anderen von einer Klärung Betroffenen entgegen, sagte Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof bei der Urteilsverkündung am Dienstag. Diese würden erheblich belastet.

Der Anspruch darauf, bei Zweifeln an der biologischen Elternschaft voneinander den Test zu verlangen, ist auf die tatsächliche Familie beschränkt. Das heißt, Vater, Mutter und Kind können voneinander den Test verlangen; das Ergebnis hat keine direkten Auswirkungen zum Beispiel auf das Sorgerecht.

Die Klägerin konnte sich darauf nicht berufen, weil der fragliche Mann außerhalb der Familie steht. Sie sieht sich in ihrem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung verletzt. (Az. 1 BvR 3309/13)

Grundsätzlich gibt es zwar alternativ die Möglichkeit, einen Gentest über eine Vaterschaftsklage zu erstreiten. Der Klägerin ist dieser Weg aber verbaut. Denn so eine Klage gab es schon 1955: Ein Gericht hatte damals eine Untersuchung nach den Methoden der Zeit nicht zugelassen. Dieses Urteil hat bis heute Rechtskraft.

(lnw)
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