Urteil des Bundesgerichtshofs Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafe erlaubt

Karlsruhe/Regensburg (RPO). Auch jugendliche Schwerkriminelle dürfen für immer hinter Gitter geschickt werden. Der Bundesgerichtshof bestätigte am Dienstag erstmals die nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen Jugendstraftäter.

Urteil des Bundesgerichtshofs: Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafe erlaubt
Foto: AP, AP

Die Karlsruher Richter wiesen damit die Revision eines heute 32-Jährigen ab, der im Alter von 19 Jahren einen Sexualmord an einer Joggerin begangen hatte. Es gebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts Regensburg, erklärte der BGH.

Die Verteidigung kündigte dagegen Verfassungsbeschwerde an. Man werde sich an das Bundesverfassungsgericht wenden und notfalls auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen, sagte Verteidiger Gunter Widmaier in Karlsruhe.

Überprüfung des Gesetzes gefordert

Bereits bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag forderte die Verteidigung eine Überprüfung des 2008 erlassenen Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht. Hilfsweise beantragten die drei Verteidiger, die Sicherungsverwahrung im konkreten Fall aufzuheben und den Fall an das Landgericht Regensburg zurückzuverweisen.

Die Bundesanwaltschaft wollte dagegen die Sicherungsverwahrung bestätigen lassen. Der Mann sei wegen sexueller Gewaltfantasien gefährlich, und es bestehe ein hohes Rückfallrisiko. Weder das Gesetz noch die Feststellungen im konkreten Fall seien zu beanstanden.

Die Unterbringung ist umstritten, da es bei der Verurteilung im Jahr 1999 noch gar keine Sicherungsverwahrung für Jugendstraftäter gab. Diese nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung wurde inzwischen auch vom Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet. Die Sicherungsverwahrung sei eine Strafe, Strafen dürften aber nicht rückwirkend verhängt werden, wenn es das Gesetz zum Zeitpunkt der Erstverurteilung noch nicht gab.

Der Richterspruch der Kleinen Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, der die Bundesrepublik überraschte, ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung will die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs anrufen. Die Verteidiger beantragten deshalb im vorliegenden Fall, nun erst eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu machen.

Seit 2008 auch für Jugendliche

In Deutschland wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung zunächst nur für erwachsene Straftäter eingeführt. Im Jahr 2008 unter der Großen Koalition wurde dann auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendstraftäter verabschiedet. Aufgrund dieses neuen Gesetzes ordnete das Landgericht Regensburg an, den inzwischen 31-jährigen Joggerinnen-Mörder nicht zu entlassen, sondern wegzusperren.

Während seiner Haftzeit war der Mann eher unauffällig. Es gab auch verschiedene Therapieansätze, die aber letztlich scheiterten. Nach dem Urteil zweier Gutachter hat der Mann weiter sadistische Gewaltphantasien, die Rückfallwahrscheinlichkeit liege im mittleren Bereich. Das Landgericht Regensburg bejahte dennoch seine Unterbringung, da der Betroffene eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.

Der Tübinger Strafrechtler Jörg Kinzig äußerte sich in einer ersten Reaktion erstaunt über das Urteil des BGH. "Wer kann einigermaßen sicher sagen, wie ein 19-jähriger Täter sich weiterentwickelt", sagte er. Schon bei erwachsenen Straftätern sei es schwer, das weitere Verhalten vorherzusagen. "Bei einem jugendlichen Straftäter ist diese Prognose noch viel schwieriger", äußerte der Professor.

Die Justiz steht nach seinen Worten vor dem Dilemma, einerseits den Schutz möglicher Opfer garantieren zu müssen. Andererseits hat nach dem deutschen Rechtsverständnis aber jeder Täter die Chance, nach Verbüßung seiner Strafe wieder in Freiheit zu gelangen.

(apd/das)
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