"Rabauken-Jäger"-Fall Gericht spricht Nordkurier-Redakteur endgültig frei

Rostock/Neubrandenburg · Die Berichterstattung über einen Jäger, der ein verendetes Reh mit seinem Auto abgeschleppt hatte und deshalb als "Rabauken-Jäger" bezeichnet worden war, bleibt für den Journalisten ohne strafrechtliche Folgen.

 Stein des Anstoßes: Der Artikel mit dem Wort "Rabauken-Jäger".

Stein des Anstoßes: Der Artikel mit dem Wort "Rabauken-Jäger".

Foto: Screenshot Nordkurier

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock sprach den Lokalredakteur des in Neubrandenburg erscheinenden "Nordkurier" am Freitag letztinstanzlich vom Vorwurf der Beleidigung frei. Weitere Rechtsmittel seien somit ausgeschlossen, hieß es.

"Die Pressefreiheit hat am Ende doch gesiegt", sagte "Nordkurier"-Chefredakteur Lutz Schumacher nach Bekanntwerden des Urteils. Der Versuch der Generalstaatsanwaltschaft Rostock, in die verbrieften Rechte der deutschen Presse einzugreifen, sei krachend gescheitert. "Das Urteil ist eine Nachhilfestunde in Sachen Verfassungsrecht", betonte Schumacher.

Das OLG teilte mit, die Begriffswahl sei "im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Jägers auf der einen und der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite strafrechtlich nicht zu beanstanden". Es hob damit das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg auf. Die Richter dort hatten einen Spruch des Amtsgerichts Pasewalk bestätigt, das der Klage des Jägers stattgegeben und den Journalisten zu 1000 Euro Geldstrafe verurteilt hatte. Der Verurteilte war dagegen vorgegangen und bekam nun recht.

Der "Nordkurier"-Reporter hatte im Juni 2014 über einen Jäger berichtet, der ein am Straßenrand gefundenes totes Reh etwa 100 Meter an der Anhängerkupplung über eine Bundesstraße schleifte, um es dann an einem Feldweg zu vergraben. Aufnahmen davon kursierten im Internet und hatten in den sozialen Medien Protest und Empörung ausgelöst. In dem Zeitungsbericht, in dem die Herkunft des Rehs zunächst offen blieb und auch der Jäger selbst nicht zu Wort kam, war dann erstmals der Begriff "Rabauken-Jäger" gefallen.

"Aus Sicht des Strafsenats bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Begriff "Rabauken-Jäger" in seiner konkreten Verwendung einen strafrechtlich relevanten herabsetzenden Charakter hat", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Letztlich müsse sich der Jäger heftige Kritik gefallen lassen, da er objektiv gegen Grundsätze waidmännischen Verhaltens verstoßen habe. Vor Gericht hatte der Jäger sein Verhalten mit dem schlechten Zustand des Kadavers begründet.

Die Richter am OLG hielten dem Redakteur zugute, dass er versucht habe, den Jäger nach den Gründen für sein Verhalten zu befragen. Dies sei aber wegen dessen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht gelungen. Da der Fall in den sozialen Medien schon heftig diskutiert worden sei, könne man dem Autoren des Beitrags, nicht vorhalten, mit seinem Bericht nicht bis zur vollständigen Aufklärung der möglicherweise den Jäger entlastenden Hintergründe gewartet zu haben. "Insofern ging das berechtigte Interesse der Presse an aktueller Berichterstattung vor", unterstrich das OLG.

(felt/dpa)
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