Merkel-Galgen, "Schlampe", "Arschloch" Was man sagen darf — und was nicht

Dresden · Auf einer "Pegida"-Demo in Dresden wünscht sich ein Teilnehmer Spitzenpolitiker an den Galgen, bei einer Anti-TTIP-Demo wurde eine Guillotine mit Hinweis auf Sigmar Gabriel gezeigt. Das führt zur Frage: Wann ist eine Meinungsäußerung strafbar? Zentrale Begriffe im Überblick.

MEINUNGSFREIHEIT: Sie ist in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Eine Meinung darf polemisch und überspitzt formuliert werden. Auch Amtsträger darf man in personalisierter Weise kritisieren. Nur wenn die Würde einer Person angetastet, sie beleidigt oder mit Schmähkritik überzogen wird, muss die Meinungsfreiheit zurückstehen. Berühmt wurde etwa das Zitat "Soldaten sind Mörder" von Kurt Tucholsky: Der Satz gilt als pauschales Werturteil und ist erlaubt. Die Aussage "Soldat Max Mustermann ist ein Mörder" hingegen kann als Schmähkritik aufgefasst werden.

SCHMÄHKRITIK UND BELEIDIGUNG: Geht es bei einer Meinungsäußerung vor allem darum, eine einzelne Person herabzuwürdigen, spricht man von Schmähkritik. Laut Bundesverfassungsgericht ist sie sehr eng zu definieren, um die Meinungsfreiheit nicht allzu sehr zu beschränken. Daher ist es erlaubt, das Verhalten eines Richters in einem konkreten Fall als "schäbig" zu bezeichnen, einen Staatsanwalt als "durchgeknallt" oder einen Arzt als "Scharlatan". Nicht statthaft ist hingegen der pauschale, diffamierende Ausdruck "Meisterbetrüger", mit dem ein Anwalt einen Kollegen überzog. Als strafbare Beleidigung gelten zudem Schimpfwörter wie "Schlampe" oder "Arschloch".

BEDROHUNG UND STÖRUNG DES ÖFFENTLICHEN FRIEDENS: Wenn aus dem Zusammenhang klar wird, dass eine Drohung nicht ernst gemeint ist, ist sie auch nicht illegal. Der Satz "Ich schlag' dich tot!" ist nicht in jedem Fall strafbar. Hingegen ist das im Telefonat mit einem Bürgermeister geäußerte "Ich jage alles in die Luft" eine Bedrohung. Wer eine Straftat auf einer Demo androht, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens strafbar.

(dpa)
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