Fragen und Antworten Das ändert sich im Sexualstrafrecht

Berlin · Der Bundestag hat wesentliche Neuerungen im Sexualstrafrecht beschlossen. "Nein heißt Nein" ist die neue Leitlinie. Manches wird dadurch einfacher, anderes vielleicht komplizierter. Ein Überblick über die wesentlichen Fragen und Antworten.

 "Nein heißt Nein" ist das neue Motto.

"Nein heißt Nein" ist das neue Motto.

Foto: dpa, meh bsc jai ink

Welche Fälle wurden bisher nicht vom Strafgesetzbuch erfasst?

Für die Verurteilung wegen Vergewaltigung war bisher eine sogenannte Nötigungshandlung erforderlich. Das bedeutet: Ein Täter musste mit Gewalt oder durch eine Drohung vorgehen, um sexuelle Handlungen erzwingen. Etliche Verfahren sind an dieser aus juristischer Sicht hohen Voraussetzung gescheitert. In dem neu geschaffenen Paragrafen 179 des Strafgesetzbuches fällt dieses Erfordernis weg. Es soll nun ausreichen, dass der Täter sich über den erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt — egal auf welche Weise. Die Leitlinie ist: "Nein heißt Nein".

Was ist der "erkennbare Wille des Opfers"?

Die Frage, was ein mögliches Opfer getan haben muss, um zum juristischen Opfer einer sexuellen Handlung zu werden, kann wohl erst die Rechtsprechung klären. Eindeutig ist bisher, dass eine klare Äußerung wie "Ich will das nicht" ausreicht. Da aber auch sogenannte konkludente, also selbsterklärende Willensäußerungen vom neuen Sexualstrafrecht erfasst werden, dürfte auch Weinen als klare Ablehnung verstanden werden.

Werden Grapschen und Übergriffe durch Gruppen bestraft?

Als Reaktion auf die sexuellen Übergriffe um den Kölner Hauptbahnhof zu Silvester gibt es zwei neue Straftatbestände. Zum einen wird ein Griff an den Hintern (Grapschen) als Sexualstraftat und nicht wie bisher als Beleidigung geahndet. Zum anderen sollen auch Menschen, die sich in einer Gruppe versammelt haben, aus der es zu sexuellen Handlungen kommt, bestraft werden. Kritiker dieser zweiten Neuerung halten den Paragrafen für verfassungswidrig, weil unter Umständen Unbeteiligte verurteilt werden könnten, die nichts getan hätten. Man könne ihnen kein Unrecht vorwerfen.

Werden Täter jetzt einfacher verurteilt?

Mit dem Wegfall der Nötigungs-Voraussetzung (siehe erste Frage) wird die Regel "Nein heißt Nein" umgesetzt. Dadurch fallen zwar mehr Fälle unter das Sexualstrafrecht, aber die Beweisführung ändert sich nicht. Weiterhin gilt: Ein Mensch ist so lange unschuldig bis ihm das Gegenteil bewiesen wird. Die Staatsanwaltschaft muss mithilfe des Opfers den Täter überführen. Eine Vergewaltigung vor Gericht zu beweisen wird also nicht einfacher. Meistens sind nur zwei Personen bei der Tat dabei, deswegen steht oftmals Aussage gegen Aussage. Vor Gericht obsiegt daher manchmal die plausiblere Erzählung. Bei Zweifeln an der Schuld wird das Verfahren aber eingestellt.

Was muss bewiesen werden?

Kritiker der Reform vermuten, dass der Beweis einer Vergewaltigung sogar komplizierter werden könnte. Es sei eben nicht klar, wann Nein wirklich Nein bedeutete. Gerade weil auch konkludente Äußerungen als Nein gelten, würde es schwierig zu beweisen, was das tatsächlich bedeutet. Ein Weinen sei zwar unmissverständlich, aber was sei mit abschätzigen Blicken oder verschränkten Armen? Die Regelung sei zu unbestimmt, um für mehr einfache Verurteilungen zu sorgen. Die Befürchtung, dass es zu mehr unberechtigten Verurteilungen oder Anklagen kommt, ist also wohl unbegründet.

Gibt es härtere Strafen?

Wahrscheinlich nicht. Es wird sich zeigen, wie Gerichte die neuen Gesetze umsetzen und auslegen. An dem Strafmaß für Sexualstraftaten hat sich nicht allzu viel verändert. Bei Vergewaltigungen gibt es mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, bei dem neu geschaffenen "Sexuellen Missbrauch" mindestens sechs Monate. Rein statistisch dürfte es aber zu mehr Verurteilungen wegen Sexualstraftaten kommen.

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