Neue "Düsseldorfer Tabelle" Vielen Trennungskindern droht geringerer Unterhalt

Düsseldorf · Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Unterhaltssätze, die für Trennungskinder gezahlt werden müssen. Zwar werden die Mindestsätze zum Jahreswechsel erhöht - Alleinerziehende befürchten trotzdem eine Verschlechterung.

Diese finanziellen Hilfen gibt es für Alleinerziehende
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Foto: Shutterstock/Africa Studio

Minderjährige Trennungskinder haben zum Jahreswechsel bundesweit Anspruch auf einen höheren Mindestsatz beim Unterhalt. Dann tritt die neue "Düsseldorfer Tabelle" in Kraft, wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf am Montag mitteilte.

Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat. Dennoch dürfte für etliche Trennungskinder nur genauso viel oder sogar weniger Geld herausspringen als bisher. Das liegt an den neuen Einkommensklassen.

So landen viele Unterhaltspflichtige mit der neuen Tabelle in einer niedrigeren Einkommensklasse. "Dieser Effekt lässt sich nicht vermeiden", sagte Heinrich Schürmann, Sprecher des Deutschen Familiengerichtstages, auf Anfrage.

"Das ist in jedem Fall eine deutliche Verschlechterung für diejenigen, die auf den Unterhalt angewiesen sind", sagte Erika Biehn, Bundesvorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter. Durch die Verschiebung der Einkommensgruppen um 400 Euro "wird es für die einen noch schwerer, aus Hartz IV herauszukommen, andere könnten dadurch erst reinrutschen".

"Zu massenhaften Absenkungen des Unterhalts wird es erfahrungsgemäß nicht kommen", sagte dagegen Rechtsanwalt und Familienrechtler Jörn Hauß, Mitglied der Leitlinien-Kommission. Bei Veränderungen der Sätze von maximal fünf Prozent blieben die alten Beträge in Kraft. Damit könne das Gros der Unterhaltsempfänger mit gleichbleibenden Summen rechnen.

Der Mindestunterhalt beträgt ab 1. Januar 2018

  • für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro,
  • für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) 399 Euro statt bisher 393 Euro,
  • für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Gleichzeitig wird die unterste Einkommensgruppe von maximal 1500 Euro auf 1900 Euro Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Auch die anderen Einkommensgruppen werden angepasst. Zwei Beispiele zeigen die Folgen:

  1. Ein Unterhaltspflichtiger hat ein Nettoeinkommen von rund 2000 Euro. Für ein dreijähriges Kind betrug dann bisher der empfohlene Unterhalt bisher 377 Euro und künftig 366 Euro.
  2. Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtiges liegt bei 5000 Euro. Dann empfahl die "Düsseldorfer Tabelle" bisher 548 Euro als Unterhalt für ein vierjähriges Kind. Künftig sind es 529 Euro.

Deswegen ist der Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter in Sorge. Beide Beispiele setzen allerdings voraus, dass der Unterhaltspflichtige 2018 noch dasselbe Nettoeinkommen hat wie 2017, also keine Lohnerhöhung erhalten hat. Die bisherige "Düsseldorfer Tabelle" finden Sie hier und die neue hier.

Die gesetzliche Erhöhung des Mindestunterhalts zieht eine Anpassung der Bedarfssätze der übrigen Einkommensgruppen nach sich. Die Bedarfssätze der Tabelle werden in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der 6. bis 10. Gruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Erstmals seit zehn Jahren werden aber auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle endet daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 5500 Euro statt bisher 5100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro. Die Sätze für volljährige Trennungskinder bleiben 2018 unverändert, wobei auch bei ihnen die geänderten Einkommensklassen greifen.

Durch die unveränderten Sätze für die Volljährigen werde eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zum Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermieden, so die Begründung des Gerichts.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang anzurechnen.

Die "Düsseldorfer Tabelle" existiert seit 1962 und dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die nächste Änderung werde voraussichtlich zum 1.1.2019 erfolgen.

(wer)
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