"Buchhalter von Auschwitz" Der alte SS-Mann und die späte Reue

Düsseldorf · Der Lüneburger Prozess gegen Oskar Gröning, den "Buchhalter von Auschwitz" profitiert vom erweiterten strafrechtlichen Beihilfe-Begriff. Die Hauptverhandlung wirft auch noch einmal ein Licht auf Schuld und Sühne.

Die Straftat Mord verjährt nicht. Das gilt auch für Anstiftung oder Beihilfe zum Mord. Und da mutmaßlichen Mördern oder Mordgehilfen der Prozess gemacht werden kann, selbst wenn die Taten der Angeklagten bis in die Nazi-Zeit reichen, kann es geschehen, dass sich jemand wie der ehemalige SS-Unterscharführer Oskar Gröning trotz seiner 93 Lebensjahre vor dem Landgericht in Lüneburg verantworten muss. Ob Gröning, sollte der Greis wegen Beihilfe zum Mord in 300 000 Fällen im NS-Vernichtungslager Auschwitz verurteilt werden, für haftfähig erklärt wird und ins Gefängnis muss, steht auf einem anderen Blatt.

In Gegenwart von KZ-Überlebenden und Opfer-Angehörigen als Nebenklägern - eine Jüdin war nur deshalb nicht ermordet worden, weil sie als arbeitsfähig galt, während ihre nächsten Verwandten ins Gas geschickt wurden - tat Gröning etwas, zu dem sich nicht viele der zuvor vor Gericht gestellten NS-Täter durchringen mochten: Er legte ein umfassendes Schuldgeständnis ab. Der gelernte Bankkaufmann, der zwischen 1942 und 1944 im Vernichtungslager "Buchhalter von Auschwitz" hieß, weil es seine Aufgabe war, das Geld der Todgeweihten zu kassieren und "ordnungsgemäß" der Lagerleitung zuzuführen, räumte sämtliche Vorwürfe ein. Gröning redete auch nicht lange drumherum: Ja, er sei Rad im Getriebe der Mordmaschinerie gewesen. Ja, er habe von den Vergasungen gewusst: "Für mich steht außer Frage, dass ich mich moralisch mitschuldig gemacht habe."

Besonders entsetzlich klang seine Zeitzeugenschilderung, als er davon berichtete, wie ein SS-Mann ein Baby gegen einen Lastwagen schlug, bis es tot war, oder wie in einem umgebauten Bauernhof zusammengetriebene Opfer vergast wurden, die vergebens zu flüchten versucht hatten. Der steinalte, auf einen Rollator angewiesene Angeklagte erinnerte sich an die langsam verlöschenden Schreie der Eingeschlossenen.

Ob dem ehemaligen, freiwilligen Mitglied der Waffen-SS bei einer Verurteilung zugute gehalten wird, dass er sich, wenn auch spät, geständig zeigte und im Übrigen gestern "um Vergebung" bat, ist ungewiss; für die KZ-Überlebenden und Opfer-Angehörigen im Gerichtssaal ist es wahrscheinlich auch nicht so entscheidend. Für sie mag es eher eine Genugtuung bedeuten, dass die Strafakte Oskar Gröning überhaupt noch einmal aufgeschlagen wurde von der Justiz.

Gegen den "Buchhalter von Auschwitz", der nach dem Ende der Terrorjahre mit seiner Familie ein bürgerliches Leben in der Lüneburger Heide geführt hatte, war Ende der 70er Jahre bereits einmal strafrechtlich ermittelt worden. Aus Mangel an Beweisen für Beihilfe zum Massenmord war es jedoch nicht zur Anklage gekommen. Das lag daran, dass die deutsche Strafjustiz, die sich in der frühen Bundesrepublik bei der zeitnahen Verfolgung von Nazi-Schergen schwergetan, manchmal auch blind gestellt hatte, den Begriff "Gehilfe" in Fällen von NS-Morden stets eng auszulegen pflegte. Jedem Verdächtigen, der der Polizei und Staatsanwaltschaft ins Netz gegangen war, musste ein konkreter, direkter GehilfenBeitrag nachgewiesen werden.

Die juristische Literatur unterscheidet bei der Abgrenzung zwischen Tätern und bloßen Gehilfen zwischen "animus auctoris" und "animus socii" oder auch danach, ob jemand die Tatherrschaft besaß, was für Täterschaft und gegen Beihilfe spricht. Einem wie Gröning konnte nicht nachgewiesen werden, dass er beispielsweise an der Auschwitz-Rampe über Leben oder Vergastwerden mitentschieden oder dass er den Mördern assistiert hat.

Aber seit dem Strafprozess gegen KZ-Aufseher John Demjanjuk, der im Vernichtungslager Sobibor tätig war, gilt in der deutschen Rechtssprechung für vergleichbare Fälle ein weiter gefasster Gehilfen-Begriff. Wegen Beihilfe zum Mord kann seit 2011 auch der verurteilt werden, dem nicht eine direkte Beteiligung nachzuweisen ist. Gröning hatte sich in dem einst im Sande verlaufenen ersten Ermittlungsverfahren als bloßes "Rädchen im Getriebe" von Auschwitz charakterisiert. Damals half ihm das bei der strafrechtlichen Bewertung; heute versuchte er erst gar nicht, sich herauszuwinden - es würde ihm auch nicht den Beihilfe-Vorwurf ersparen.

Die häufig bei diesen Verfahren gegen steinalte untere Ränge der SS-Mordgesellenschaft gestellte Frage lautet: Soll man wirklich 70 Jahre nach dem Ende der Nazi-Scheußlichkeiten noch einen Greis im zehnten Lebensjahrzehnt vor seinen gesetzlichen Richter zerren? Empfindet ein solcher Schuldiger überhaupt noch Schuld? Kriegt er noch mit, was genau ihm vorgeworfen wird? Und: Hat die Rechtsgemeinschaft überhaupt noch ein Interesse daran, dass nach zunächst terminierten 27 Hauptverhandlungstagen im Namen des Volkes ein Urteil ergeht?

Man wird alle Fragen mit Ja beantworten müssen. Weil es hier um eine der größten Barbareien der Menschheitsgeschichte geht. Weil die deutsche Justiz mit ihrer teilweise individuell erschreckenden Verstrickung in den NS-Unrechtsstaat Nazi-Kriminalität anfangs so ignorant wie unrühmlich behandelt hat. Weil viele Juristen auch in der jungen Bundesrepublik den ekligen Standpunkt vertraten, was damals Recht gewesen sei, könne heute nicht als Unrecht verfolgt werden. Schließlich ist der Gröning-Prozess auch sinnvoll, weil er dem KZ-Gehilfen die Chance bietet, vor der Öffentlichkeit und vor den Auschwitz-Überlebenden und Opfer-Angehörigen seine Schuld zu bekennen - und wenigstens am Lebensende nicht feige und verstockt zu sein wie manch andere (zu spät) Angeklagte.

(RP)
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