Sexualdelikte Bundessozialgericht erleichtert Zugang zu Opferentschädigung

Kassel · Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Berechtigung auf eine Opferentschädigung insbesondere nach sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung erleichtert.

Laut einem am Mittwoch verkündeten Urteil muss "die konkrete Ausgestaltung des Angriffs nicht im Detail feststehen". Es reicht vielmehr aus, "wenn die Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht". (Az: B 9 V 1/14 R)

Die 1956 geborene Klägerin war von 1960 bis 1979 in der DDR mehrfach von ihrem Vater missbraucht und zumindest zwei Mal, im Alter von zwölf und 14 Jahren, vergewaltigt worden. Als 20-Jährige wurde sie von ihrem Vater schwanger; das Kind starb vier Wochen nach der Geburt. 1989 zog die Klägerin nach Bayern und wurde 1994 in Garching von einem Unbekannten vergewaltigt. Dadurch brachen auch die alten Traumatisierungen wieder auf.

Die Frau ist seitdem erwerbsunfähig. Nach einem gerichtlichen Gutachten führten die Taten in der DDR zu einem Schädigungsgrad (GdS) von 70, die Vergewaltigung in Bayern von 30. Zusammen besteht ein GdS von 80.

Bayern erkannte einen GdS von 30 an und zahlt entsprechend eine Opferrente. Nach dem Opferentschädigungsgesetz können in Härtefällen auch zurückliegende Taten in der DDR vor der Wiedervereinigung entschädigt werden. Das Land Brandenburg lehnte dies bislang ab. Es argumentierte unter anderem, die Aussagen der Frau seien widersprüchlich und die Taten viel zu unklar geblieben.

Wie nun das BSG entschied, steht dies aber einer Opferentschädigung nicht entgegen. Es reiche aus, wenn tätliche Angriffe "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" feststehen und wenn diese zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden geführt haben.

Im Streitfall hätten vier Gutachter die Aussagen der Klägerin für glaubhaft gehalten. Mit den Jahren 1960 bis 1979 seien die Taten auch zeitlich ausreichend eingrenzbar. Der Klägerin stehe daher eine Opferentschädigung auch für die Missbrauchstaten ihres Vaters zu, urteilte das BSG.

Nach dem Kasseler Urteil muss nun Bayern als Land der letzten Tat die Gesamtschädigung festsetzen. Wie bei der Erwerbsminderung kann dabei auch bei der Opferentschädigung eine "besondere berufliche Betroffenheit", hier die Erwerbsunfähigkeit, mit einem Zuschlag berücksichtigt werden. Brandenburg muss sich aber anteilig an den Rentenzahlungen beteiligen.

(AFP)
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