BGH-Urteil Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann keine Mutter für Kind sein

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann für ein Kind, das mit deren konserviertem Spendersamen gezeugt wurde, rechtlich nur der Vater und nicht die Mutter sein.

BGH-Urteil: Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann keine Mutter für Kind sein
Foto: dpa, Uli Deck

Rechtliche Mutter eines Kinds ist "nur die Frau, die das Kind geboren hat", wie das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. Demnach gelte umgekehrt, dass der "Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende" somit deren Vaterschaft begründe. (Az. XII ZB 459/16 )

Im Ausgangsfall war die transsexuelle Klägerin 2012 im Standesamtsregister als Frau eingetragen worden. Ihre Lebenspartnerin bekam dann im Juni 2015 ein Kind, das mit dem konservierten Samen der Klägerin gezeugt worden war.

Die Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann laut BGH aber nicht rechtliche Mutter sein: Dass Transsexuelle nach der Änderung im amtlichen Register als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen sind, ändere nichts an dem Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihren auch später geborenen Kindern, heißt es in dem Beschluss.

Im September vergangenen Jahres hatte der BGH in der umgekehrten Konstellation bereits entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller auch dann rechtlich als Mutter eines von ihm selbst geborenen Kinds gilt, wenn es nach der rechtlichen Anerkennung des Transsexuellen als Mann zur Welt kommt. Der Kläger war deshalb vor das Bundesverfassungsgericht gezogen.

Mit der Verfassungsbeschwerde sollen nach Angaben der Bundesvereinigung Trans Kinder mit transgeschlechtlichen Eltern in allen Lebensbereichen wie Kindergarten, Schule und Freizeit vor Diskriminierung geschützt werden. Wann die Verfassungshüter über die Klage entscheiden, ist noch offen.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) kritisierte die neuerliche BGH-Entscheidung: Der Beschluss zeige deutlich, dass das Abstammungsrecht reformiert werden müsse. Es müsse "Bestandteil eines modernisierten Familienrechts sein, dass eine rechtliche Anerkennung von Regenbogenfamilien in ihren vielfältigen Konstellationen gewährleistet", erklärte der LSVD.

(felt)
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