BGH-Urteil Allgemeine Polizistenbeleidigung ist nicht strafbar

Berlin · Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zum Straftatbestand der Beleidigung gefällt. Wer die Polizei im Allgemeinen beleidigt, macht sich noch nicht strafbar. Eine Verurteilung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

Polizeieinsatz: Lustige Geschichten aus Krefeld
Infos

Krefeld: Das waren die verrücktesten Polizeimeldungen 2014

Infos
Foto: Bundespolizei

Das öffentliche Tragen eines Ansteckers mit der Buchstabenkombination "FCK CPS" als Abkürzung für "Fuck Cops" ist an sich noch keine strafbare Polizisten-Beleidigung. Eine Verurteilung setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied.

Die Verfassungshüter hoben damit die Verurteilung einer Jugendlichen wegen Polizistenbeleidigung zu gemeinnütziger Arbeit auf. Begründung: Der Aufdruck bringe eine nur allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck und sei insoweit noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Polizisten, die die Klägerin, mit dem Anstecker antrafen, könnten dessen Aussage deshalb nicht individuell auf sich bezogen verstehen.

Das Gericht bekräftigte damit seine Maßstäbe zur sogenannten Kollektivbeleidigung: Demnach kann eine herabsetzende Äußerung, die nicht auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern auf ein Kollektiv, unter Umständen zwar ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Doch "je größer das Kollektiv ist, desto schwächer kann die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden", weil es bei solchen Vorwürfen meist nicht um individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um eine Bewertung des Kollektivs gehe, heißt es in dem Beschluss.

(AFP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort