Bürgermonitor Die Gesetze schützen die Saatkrähen

Xanten · Der Kreis Wesel erklärte der Stadt ausführlich die aktuelle Rechtslage. Demnach müssen die Bürger mit den Belästigungen durch Lärm und Vogelkot leben. Eine Vertreibung der Vögel ist nicht erlaubt. Im Rathaus herrscht Ratlosigkeit.

Xanten Die Menschen in der Innenstadt werden weiter mit der Krähenplage leben müssen. Die von der Stadt vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Vögel vor allem von der Klever Straße zu vertreiben, sind nicht erlaubt. Das betonte jetzt der Kreis Wesel als Untere Naturschutzbehörde. Es gebe keinen Ausweg, sagte jetzt der Technische Dezernent Niklas Franke im Planungsausschuss resigniert. "Wir wissen nicht, was wir noch machen können." Die einzige Lösung sei, das Recht zu ändern. "Doch dafür müsste man ganz dicke Bretter bohren."

Der Kreis verweist in seiner vierseitigen Ablehnung auf Bundes- und Europagesetze. Fazit: "Es liegt kein atypischer Sonderfall vor. Das Vorhaben der Stadt, mit bestimmten Maßnahmen die Saatkrähen aus der Innenstadt zu vertreiben, ist mit dem Naturschutz, der Landschaftspflege und dem Artenschutz nicht zu vereinbaren", sagt Klaus Horstmann, Fachdienstleiter Naturschutz, Landwirtschaft, Jagd, Fischerei beim Kreis, auf Anfrage der Redaktion.

Ursprünglich hatte es Saatkrähenkolonien vor allem in den Ortschaften gegeben. Das Fällen von Brutbäumen dort und ein schlechtes Nahrungsangebot zum Beispiel in Form von Regenwürmern oder Kleintieren vertrieb sie von dort. Die Vögel fanden unter anderem in der Xantener Innenstadt einen neuen Lebens- und Brutstandort mit vielen Futterquellen wie Abfallbehälter und geeignete Brutbäume. Sehr zum Leidwesen der Anwohner, die über Lärm und Vogelkot klagten.

Doch eine bewusste Vertreibung ist nicht möglich. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz gehört die Saatkrähe zu den besonders geschützten europäischen Vogelarten. "Es gelten die strengen Vorschriften aus dem Artenschutzgesetz", erläutert Horstmann die Rechtslage. Die Tiere dürfen weder gefangen noch verletzt oder gar getötet werden. Ebenso dürfen ihre Nester nicht entfernt oder beschädigt werden. Horstmann: "Auch Störungen an Nestern können eventuell nachteilige Auswirkungen auf die Vögel haben." Der Schutz gilt auch für die Zeit der Abwesenheit der Vögel, etwa wenn sie auf Futtersuche oder in einem Winterquartier sind, aber, so der Fachdienstleiter des Kreises, wenn zu erwarten sei, dass sie zurückkehren. Horstmann: "Somit unterliegen dauerhafte Nester, auch wenn sie nicht durchgängig genutzt werden, einem ganzjährigen Schutz." Saatkrähen seien standorttreue Tiere.

Mehr noch: Selbst Bäume einer Vogelkolonie, in denen noch keine Nester sind, die aber potentielle Standorte sein können, fallen unter den Vogelschutz. Somit ist zum Beispiel eine Beschneidung der Äste nicht erlaubt, um den Tieren die Möglichkeit eines Nestbaus nicht zu nehmen.

Die von den Anwohnern beklagten Beeinträchtigungen sind nach dem Gesetz nicht stichhaltig genug, um Gegenmaßnahmen vorzunehmen. "Beeinträchtigungen durch Lärm oder Vogelkot bei Vögeln können keinen atypischen Sonderfall darstellen", erläutert Horstmann. Damit entfällt auch ein Verjagen durch für die Tiere unangenehme Geräusche. Erlaubt sind hingegen die zeitweise Verwendung von Planen, Sonnensegeln und Schirmen als Schutz.

Zudem ist, um eine Beeinträchtigung durch Lärm zu belegen, zudem der Nachweis durch ein Lärmgutachten erforderlich. "Doch die bisherigen Lärmemissionen durch Krähen haben keine direkten Gefahren für Gehör und Gesundheit erbracht", sagt Horstmann. "Zudem konnten bisher keine geeigneten Maßnahmen gefunden werden, die nachhaltig wirksam sind und die Saatkrähen an Standorte umziehen lässt, die für die Menschen unkritisch sind. Ganz im Gegenteil: Jedes Vertreiben der Saatkrähen führt zur Aufsplitterung der Kolonie und zur Vervielfachung der Probleme für Anwohner an anderen Standorten."

(kump)
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