Serie Vor 170 Jahren "Gesetz über die Verhältnisse der Juden"

Kreis Viersen · Auch für die Juden am Niederrhein waren die neuen preußischen Bestimmungen von 1847 wichtig.

 Synagogen, Bethäuser, Schulen und Begräbnisplätze der Juden im Kreis Viersen (1808 - 1939).

Synagogen, Bethäuser, Schulen und Begräbnisplätze der Juden im Kreis Viersen (1808 - 1939).

Foto: Kreisarchiv, Aufnahmen der Rabbiner entnommen aus dem Buch von Guido Rotthoff "Krefelder Juden", Bonn 1980

Kreis Viersen Die Geschichte der Juden am Niederrhein ist erfreulich gut erforscht. Zu nennen ist neben vielen anderen Publikationen (zum Beispiel für Krefeld und Geldern) vor allem der 1991 erschienene Band 38 der Schriftenreihe des Kreises Viersen, der längst vergriffen ist und dessen Neuauflage sehr zu bedenken wäre. Auf 30 Seiten hat Dr. Arie Nabrings darin "Das rheinische Judentum unter preußischer Herrschaft im 19. und 20. Jahrhundert" dargestellt.

Seit dem frühen 19. Jahrhundert hatten in Preußen judengesetzliche Bestimmungen Platz gegriffen. Schon in der preußischen Städteordnung von 1808 wurde festgeschrieben: "Stand, Geburt, Religion und überhaupt persönliche Verhältnisse machen bei der Gewinnung des Bürgerrechtes keinen Unterschied". Auf dem langen Weg zur Emanzipation gab es freilich noch etliche Hürden. So mussten die Juden feste Familiennamen annehmen und sich im Rechts- und Handelsverkehr deutscher Sprache und Schrift bedienen. Im 18. Jahrhundert war auch hierzulande die jüdische Sonderkultur von der Befolgung der 613 Gebote der Thora geprägt gewesen, äußerlich durch Sprache und Kleidung.

Für die vielen kleineren und größeren Schritte zu mehr bürgerlicher Gleichberechtigung sei auf die Nabrings' Arbeit verwiesen. Bezogen auf das "Gesetz über die Verhältnisse der Juden" von 1847 heißt es: "Es regelte - mit Ausnahme Posens - die Zuständigkeit der korporativen jüdischen Verbände für das Kultus- und Unterrichtswesen und verlieh ihnen die Rechte juristischer Personen. Die Organisierung der Juden in Synagogengemeinden und -bezirken wurde gesetzlich festgeschrieben. Im Rheinland fand damit die aus der französischen Zeit herrührende Konsistorialverfassung ihr Ende. Die Gemeinden unterstanden der Aufsicht des Oberpräsidenten. Alle Juden Preußens wurden einer einheitlichen Rechtsordnung unterworfen und damit der Zustand nur lokal gültiger Rechtsnormen beendet. Ihnen stand nun überall Freizügigkeit und Gewerbefreiheit zu. Der Zugang zu Staatsämtern wurde ihnen ermöglicht, falls damit keine richterliche, polizeiliche oder exekutive Gewalt verbunden war."

Preußenweite Wortführer zugunsten der Gleichberechtigung der Juden waren übrigens Gustav von Mevissen aus Dülken und der Krefelder Bankier Hermann von Beckerath. Aber auch mit dem Gesetz von 1847 wurde sie noch nicht vollkommen erreicht.

Das jüdische Leben im damaligen Kreis Kempen, wo nach einer Statistik von 1828 434 Juden wohnten, verlief in nach außen ruhigen Bahnen. Synagogen existierten vor der Gesetzgebung von 1847 in Dülken, Kempen, Süchteln, Hüls, St. Tönis (?) und Brüggen, ferner im damals zum Kreis Krefeld gehörenden Kleinkempen (Anrath) und im zum Kreis Gladbach gehörenden Viersen und Schiefbahn. Ein jüdisches Bethaus gab es in Neersen. In Viersen wurde eine jüdische Schule erwähnt. 1843 hatte der Landrat des Kreises Kempen gemeldet, dass hier 505 Juden lebten. Auch betonte er: "Die deutsche Sprache, Predigt und Konfirmation hat noch keinen Eingang gefunden." Ausfluss des Gesetzes von 1847 war die Organisation von Synagogenbezirken auf Kreisebene. Dies freilich zog sich hin und bis 1855 dauerte es, bis man sich auf ein Statut für die Synagogengemeinde des Kreises Kempen verständigte. Uneinigkeiten unter den Juden, denen verbindliche institutionelle Regeln außerhalb der vielen kultischen Bestimmungen wenig vertraut waren, gab es immer wieder. Und auch die neuen Strukturen ließen genug Raum für innerjüdische Auseinandersetzungen. Beispielsweise wehrten sich die Anrather Juden, dem Kreissynagogenverband Krefeld zugeordnet zu werden. An einem Feiertag den Weg zur Krefelder Synagoge zurückzulegen wäre für einen gläubigen Juden sündhaft und für Kinder unzumutbar. Auch befürchtete man, finanziell durch die "Prachtbauten" der Krefelder Juden benachteiligt zu werden und befand, dass "über Geldsachen die Gemüthlichkeit aufhört". Doch sollte gerade die Zeit zwischen dem Erlass des Judengesetzes und dem Ersten Weltkrieg für manche jüdische Gemeinde eine Epoche der Blüte darstellen, die nicht zuletzt durch eine allmähliche gesellschaftliche Assimilation der Juden gekennzeichnet war.

Synagogenbauten in Kaldenkirchen (1873), St. Tönis (1907) und Breyell (1910) waren ein Beleg für das Erstarken der jüdischen Minderheit.

(RP)
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