Wesel Weseler müssen mehr für Straßenausbau zahlen

Wesel · Wer in Hünxe wohnt, zahlt 20 Prozent weniger für den Ausbau seiner Anliegerstraße als ein Weseler. Das zeigt ein Vergleich der Straßenausbaubeiträge, den der Bund der Steuerzahler (BdSt) für die Kommunen im Kreis Wesel aufgestellt hat. Am schlechtesten schneiden Alpen, Hamminkeln und Xanten ab.

Mit durchschnittlich 7.000 Euro sind die Rheinberger dabei, die an der Rheinstraße wohnen. So hoch liegt im Schnitt der Anteil, den sie für die Erneuerung ihrer verkehrsberuhigten Anliegerstraße zahlen müssen. Die Höhe dieses Straßenausbaubeitrags hängt ganz wesentlich von dem Anteil ab, den der Stadtrat in der Straßenausbaubeitragssatzung festgesetzt hat. Dabei haben die Kommunalpolitiker laut dem BdSt durchaus einen Ermessensspielraum, den sie zugunsten ihrer Bürger ausschöpfen können.

Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck zeigen sich bürgerfreundlich. Sie wälzen nur 50 Prozent der Kosten für die Fahrbahnerneuerung in einer Anliegerstraße auf die Grundstückseigentümer ab. Am anderen Ende der Skala liegen Alpen, Hamminkeln und Xanten, die 80 Prozent der Kosten auf die Bürger umlegen. Dazwischen liegen Dinslaken und Kamp-Lintfort mit 60 Prozent, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg mit 65 Prozent sowie Moers, Voerde und Wesel mit 70 Prozent.

"Die Kommunen, die mehr als 50 Prozent der Kosten auf die Grundstückseigentümer umlegen, sind gut beraten, ihre Straßenausbaubeitragssatzungen zu überarbeiten", sagt Heinz Wirz, BdSt-Vorsitzender in NRW. Da die Anliegerstraße der am häufigsten vorkommende Straßentyp in nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden ist, sollten die Stadt- und Gemeinderäte den Anteil für die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer auf höchstens 50 Prozent herabsetzen. "Die Kommunalpolitiker bestimmen mit ihrem politischen Ermessen ganz maßgeblich darüber, wie hoch die finanziellen Belastungen für die Grundstückseigentümer sind. Dieser Verantwortung müssen sie maßvoll nachkommen", sagt Wirz.

Betroffenen Bürgern empfiehlt der Bund der Steuerzahler, von ihrem Anregungs- und Beschwerderecht nach § 24 Gemeindeordnung Gebrauch zu machen. In einem formlosen Schreiben können sie ihre Ratsvertreter auffordern, die Satzungen bürgerfreundlich zu überarbeiten.

(bur)
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