Wesel Was das Internet vererbt

Wesel · Wer muss sich um die Internet-Daten eines Verstorbenen kümmern? Beim Schermbecker Netzwerk informierte jetzt Manfred Hoyer zum digitalen Erbe. Das Interesse an dieser Veranstaltung war groß.

Wesel: Was das Internet vererbt
Foto: Pixabay

Wenn ein Internet-User stirbt, lebt sein Profil im Netz dennoch weiter. Er hinterlässt Spuren in Form von Fotos und Texten, in sozialen Netzwerken, in Mails und Messaging-Diensten, in Fitness-Armbändern oder im "Smart Home". All dies gehört - ebenso wie sein Geld, seine Möbel oder Immobilien - zum Erbe. Was dieses digitale Erbe alles umfasst und was man dabei beachten sollte, das stand im Mittelpunkt eines Vortrages, zu dem das Netzwerk der Schermbecker Georgsgemeinde eingeladen hatte.

Netzwerk-Mitglied Manfred Hoyer führte die Besucher durch das Labyrinth des digitalen Erbes - und das Interesse der Besucher war groß.

Was geschieht mit Daten, die ein Verstorbener im Netz hinterlässt?

"Stirbt ein Mensch", so Manfred Hoyer, "gehen seine Rechte und Pflichten komplett auf den oder die Erben über. Das passiert automatisch und kann nur dadurch verhindert werden, dass die Erbschaft im Ganzen ausgeschlagen wird.

" Im Rahmen der so genannten Gesamtrechtsnachfolge werde der Erbe auch Inhaber der Internetpersönlichkeit des Verstorbenen.

Was gehört zum digitalen Erbe?

Hoyer: "Das digitale Erbe umfasst auch Software aller Art, Kunden-Konten bei Online-Shops, Konten- und Vermögenswerte bei Online-Bezahldiensten und Online-Banken sowie Daten bei Kommunikationsdiensten wie Facebook, Twitter, Instagram, WhatsApp oder E-Mail-Anbietern.

" Warum ist es wichtig, dass ein Erbe möglichst schnell Zugriff zu den im Internet hinterlassenen Daten bekommt?

"Vertragspflichten müssen erfüllt werden", warnt Manfred Hoyer vor Versäumnissen. "Hat der Verstorbene beispielsweise kurz vor seinem Tod im Internet Verträge abgeschlossen, also zum Beispiel bei Ebay etwas versteigert, muss der Erbe die Vertragspflicht erfüllen. Er muss also den versteigerten Gegenstand an den Käufer verschicken.

" Ähnlich verhalte es sich mit dem Kauf von Musik und Filmen im Internet. Erhalte der Verstorbene eine Rechnung, so müsse der Erbe sie begleichen. "Wurde ein Handy-Vertrag abgeschlossen", so Hoyer, "ist dieser - mit Blick auf das Sonderkündigungsrecht - zu erfüllen. Der Erbe werde insgesamt so behandelt, als habe er selbst den Vertrag abgeschlossen. Was passiert mit den Mailpostfächern? Manfred Hoyer: "Auch die Mailpostfächer des Verstorbenen sollte man nicht verwaisen lassen.

In ihnen schlummern oft eine Menge Daten." In der Regel hinterlasse der Erblasser keine Liste mit seinen Passwörtern. Als Rechtsnachfolger trete der Erbe auch in den Vertrag ein, den der Verstorbene mit dem E-Mail-Dienst geschlossen habe. Um aber an das Kennwort zu kommen und damit die E-Mails auch tatsächlich abrufen zu können, müsse sich der Erbe legitimieren. Die Lösung sei der Erbschein. "Das funktioniert relativ gut", stellt Hoyer fest, räumt aber zugleich ein, "solange der E-Mail-Provider in Deutschland sitzt.

" Die meisten Online-Dienste seien aber im Ausland angesiedelt. Dementsprechend gelte das Recht des jeweiligen Landes. Was passiert mit den Daten in sozialen Netzwerken? Hoyer: "Kümmert sich niemand um diese Daten, bleiben Fotos und persönliche Daten auf ewig im Internet, denn das Internet vergisst nichts." Wie kann man zu Lebzeiten vorbeugen? "Wer als Internet-Nutzer zu Lebzeiten an ein paar Dinge denkt, kann seinen Angehörigen viel Ärger ersparen", ist Manfred Hoyer überzeugt.

Neben einem bewussten Umgang mit den Diensten des Internets sei es wichtig, im Gespräch zu klären, wie der digitale Nachlass verwaltet und abgewickelt werden solle. Manfred Hoyer empfiehlt: "Idealerweise hält man seine Vorstellungen schriftlich fest, ähnlich wie ein Testament." Dabei sollte man auf folgende Fragen eingehen: Was soll mit meinen Daten geschehen? Wer soll auf den Computer Zugriff erhalten? Was soll gelöscht werden, was soll erhalten bleiben? Es empfehle sich auch zu klären, wer sich um den digitalen Nachlass kümmern soll.

Wer kann sich um den digitalen Nachlass kümmern?

Hoyer: "Das kann ein naher Angehöriger ebenso sein wie ein Unternehmen. Auf jeden Fall müssen Sie eine Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht müssen Sie vorab schriftlich verfassen, mit einem Datum versehen und unterschreiben. Unabdingbar ist außerdem der Zusatz, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Übergeben Sie die Vollmacht an Ihre Vertrauensperson und informieren Sie gegebenenfalls Ihre Angehörigen darüber, dass Sie Ihren digitalen Nachlass auf diese Weise geregelt haben.

Teilen Sie Ihrer Vertrauensperson außerdem mit, wo sie die Zugangsdaten zu Ihren Accounts finden. Man sollte, so Hoyer, regelmäßig Änderungen von Passwörtern in der angelegten Sammlung ebenfalls ändern. Was kann jemand tun, der keine engen Verwandten oder Vertrauten hat? Hoyer: "Es gibt auch Firmen, die gegen Bezahlung die Verwaltung des digitalen Nachlasses übernehmen. Das ist aber eine reine Vertrauenssache." Die Zuverlässigkeit solcher Anbieter lasse sich nur schwer abschätzen.

Hier gelangen vielleicht zu viele Daten in die Hände Dritter. "Erkundigen Sie sich auf jeden Fall nach dem Leistungsumfang und den anfallenden Kosten", empfiehlt Hoyer . Grafik: Pixabay

(hes)
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