Wermelskirchen Mieterrechte bei Hausverkauf und Eigentümerwechsel

Wermelskirchen · Wermelskirchen (tei.-) Wird das Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Das bedeutet nach Angaben des Mietervereins Remscheid, Wermelskirchen und Umgebung, für die im Haus oder in der Wohnung lebenden Mieter ändert sich praktisch nichts. Der Mieterverein führt hier die wichtigsten Fakten auf.

Mietvertrag Der Käufer des Hauses oder der Wohnung tritt in den alten, bestehenden Mietvertrag ein. Er kann nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder in Vertragsverhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintreten.

Zahlungspflichten Nicht die Miete voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer zahlen, warnt der Mieterverein. Der kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den "Neuen" auch gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter hierzu auffordert. Bei Zwangsversteigerungen kommt es auf den gerichtlichen Zuschlagsbeschluss an. Erben können ihre Berechtigung mit Hilfe des Erbscheins nachweisen.

Kündigungsschutz Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten - je nach Wohndauer des Mieters zwischen drei und neun bzw. zwölf Monate. Anders allenfalls, wenn der neue Eigentümer die Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben hat. Dann kann er nach dem Zuschlag zum nächstmöglichen Termin mit Dreimonatsfrist kündigen.

Mieterhöhung Der neue Eigentümer hat kein automatisches Mieterhöhungsrecht. Er kann die Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können, also beispielsweise nach einer Modernisierung. Oder er kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben (Mietspiegel).

Mietkaution Mieter können nur dann eine Rückzahlung der Mietkaution verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Daran ändert ein Eigentümer- oder Vermieterwechsel nichts. Zurückzahlen muss die Kaution der neue Eigentümer. Wird er zahlungsunfähig, kann sich der Mieter auch an dessen Vorgänger halten.

Für alle Interessenten hält der Mieterverein Remscheid, Wermelskirchen und Umgebung, Bismarckstraße 138 in 42859 Remscheid, Telefonnummer 02191 / 38 58 50, während der Bürozeiten Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr sowie 13 bis 16.30 Uhr die Broschüre "Kündigung & Mieterschutz" zum Preis von sechs Euro bereit.

Rechtsberatung zu diesen und anderen Themen erhalten die Mitglieder des Mietervereins kostenfrei.

(RP)
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