Wermelskirchen Ebay-Betrug und nicht erschienen - 500 Euro Strafe

Wermelskirchen · Egal, wie jemand über eine gerichtliche Vorladung denkt: Er sollte auf jeden Fall vor Gericht erscheinen. Das Unvernünftigste ist es, gar nicht darauf zu reagieren und so zu tun, als habe man sie nicht bekommen. Es wird auf jeden Fall teurer, als die Verhandlung durchzustehen.

So auch im Fall eines Ehepaares aus Wermelskirchen, das wegen Internetbetruges angeklagt worden war. "Das kommt nicht selten vor", sagte der Richter. Jemand biete im Internet eine Ware an, kassiere das Geld via Vorkasse und liefere nicht. Aus welchem Grund auch immer. Der erboste Kunde erstatte dann meistens Anzeige. Verständlich.

Diese Anzeige sollte im Fall des Ehepaares vor dem Amtsgericht verhandelt werden. Es hatte einen Schaden in der Höhe von 200 Euro verursacht - die Vorkasse für eine nicht gelieferte Ware. Der Kunde soll sogar noch alles Mögliche unternommen haben, um mit dem Ehepaar in Kontakt zu treten. Keine Reaktion. Schließlich wusste er sich nicht weiter zu helfen und erstattete die Anzeige.

Dem Ehepaar flatterte die Ladung zum Gerichtstermin ins Haus. Keine Reaktion. Auch kein Rechtsanwalt erschien und keine Entschuldigung lag vor. Das Gericht wartete eine gute Viertelstunde. Richter und Staatsanwalt sahen sich an: Erneute Vorladung? Eventuell mit Androhung, polizeilich vorgeführt zu werden? Es geht zunächst schneller und einfacher mit einem Strafbefehl. Hierbei muss die Schuld des Beschuldigten nicht nach Überzeugung des Gerichts feststehen, wie es im Gegensatz zur Entscheidung durch ein Urteil in einem Verfahren gilt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich ist.

So also in diesem Falle. Das Gericht verurteilte das Ehepaar zu einem Strafbefehl: Zahlung von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro. Es nahm damit ein sehr geringes Einkommen des Ehepaars an. Wäre das Paar vor Gericht erschienen, wäre es vermutlich preiswerter davongekommen. Bei entsprechenden Gründen vielleicht sogar mit der Einstellung des Verfahrens gegen Wiedergutmachung des Schadens.

(bege)
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