Wegberg Nach Sturz über Wurzeln: Gericht weist Klage gegen die Stadt zurück

Wegberg · Ein Kläger hat die Stadt Wegberg aufgrund eines Sturzes über Wurzeln im Gehwegbereich der Beecker Straße im Jahr 2015 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus Amtshaftung in Anspruch genommen. Er klagte nach Angaben der Stadtverwaltung auf Schadensersatz in Höhe von 7500 Euro und die Feststellung, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, auch alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis zu erstatten. Doch das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Amtspflichtverletzung abgewiesen, teilt die Verwaltung mit.

11.000 Bäume stehen in der Wegberger Innenstadt und in den 40 Außenorten. Weil jahrelang viele Bäume an falschen Stellen gepflanzt worden sind, sorgen sie zunehmend für Ärger. Die Baumwurzeln heben Gehwegplatten in die Höhe und sorgen so für gefährliche Stolperfallen für Radfahrer und Fußgänger. Viele Leser beklagen sich darüber auch am Bürgermonitor unserer Redaktion.

Grundsätzlich müssten alle Bäume an problematischen Standorten gefällt werden. Weil aber so viele Bäume betroffen wären, hat die Stadt nach anderen Möglichkeiten gesucht, um das Problem zu lösen, und orientierte sich dabei an benachbarten Kommunen. So wurde jetzt probeweise bei einigen Bäumen der Pflaster- oder Plattenbelag auf einer Fläche von sechs Quadratmeter rund um den Stamm entfernt und der Bereich mit Kalksteinschotter als Tragschicht und einem Splitt als Deckschicht neu aufgebaut. Durch diese Vorgehensweise soll verhindert werden, dass zu viele Bäume gefällt werden müssen.

Zum jetzt vorliegenden Gerichtsurteil teilte die Stadt Wegberg während der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mit, dass in diesem Fall keine Pflicht der Stadt bestanden habe, die Wurzeldurchbrüche im Asphalt des Gehwegs zu beseitigen, so dass das ihr vom Kläger vorgeworfene Unterlassen keine Pflichtverletzung darstellt. Der Benutzer eines Gehwegs habe sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und müsse die Verkehrsflächen so hinnehmen, wie sie sich darbieten. Ferner sei der Verkehrssicherungspflichtige lediglich verpflichtet, in geeigneter und zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder zumindest vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht einzurichten vermag.

Lediglich im Fall eines solch desolaten Zustandes des Gehwegs, dass auch ein umsichtiger Fußgänger der Gefahr nicht ausweichen kann, werde der Vorrang der Selbstschutzpflicht verneint. Der Benutzer eines Gehwegs müsse im Wurzelbereich von Bäumen mit Erhebungen im Belag des Weges rechnen. Bereits aus dem Vorhandensein der Bäume ergebe sich eine Warnung. Daher bestand nach Ansicht des Gerichts keine Pflicht der Stadt, die Wurzeldurchbrüche im Asphalt des Gehwegs zu beseitigen. Zudem trete eine eventuelle Haftung der Beklagten vollkommen aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers zurück, da dem Kläger die Örtlichkeiten bekannt waren.

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und hat die Berufung nach Darstellung der Stadtverwaltung zurückgewiesen.

(hec)
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