Schwalmtal Vor dem Pflastern Schwalmtalwerke anrufen

Schwalmtal · Wer eine bebaute oder befestigte Fläche auf seinem Grundstück verändert oder vergrößert, muss dies den Schwalmtalwerken mitteilen. Sie berechnen die Niederschlagswassergebühr. Bei Nicht-Meldung droht eine Geldbuße von bis zu 50 000 Euro.

 Wie hoch die Niederschlagswassergebühr ist, hängt nicht nur von der Größe der Fläche, sondern auch vom Belag ab. Ist die Fläche mit Asphalt oder Beton belegt, gilt sie als vollständig befestigt: Wasser kann nicht in den Boden sickern - wie man an dieser Pfütze in Amern sehen kann.

Wie hoch die Niederschlagswassergebühr ist, hängt nicht nur von der Größe der Fläche, sondern auch vom Belag ab. Ist die Fläche mit Asphalt oder Beton belegt, gilt sie als vollständig befestigt: Wasser kann nicht in den Boden sickern - wie man an dieser Pfütze in Amern sehen kann.

Foto: Franz-Heinrich Busch

Familie Müller aus Amern braucht zum Parken mehr Platz vor dem Haus. Die beiden Kinder haben inzwischen eigene Autos, die beiden Stellplätze sind mit den Fahrzeugen der Eltern belegt. Müllers vergrößern also ihre Stellplatzfläche. An den nächsten Wochenenden entfernen Vater und Sohn Müller einen Teil des Rasens vor dem Haus und pflastern die Fläche. Jetzt ist Platz für die Autos der Kinder.

Was Müllers vielleicht nicht wissen: Sie müssen sich innerhalb eines Monats bei den Schwalmtalwerken melden und auf einem Selbsterklärungsbogen angeben, inwiefern sich die Größe der befestigten Fläche auf ihrem Grundstück geändert hat. Der Grund dafür ist die Berechnung der Niederschlagswassergebühr. Grundstückseigentümer zahlen diese Gebühr dafür, dass Regen über die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. Das Wasser fließt von den bebauten oder befestigten Grundstücksflächen, zum Beispiel von Dach und Hof, in die Kanalisation, deren Betreiber die Schwalmtalwerke sind.

Die stellen nun immer häufiger fest, dass Bürger ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen - und nicht mitteilen, wenn die bebaute oder befestigte Fläche auf einem Grundstück verändert wurde. "Dies ist sehr bedauerlich, da die Niederschlagswassergebühr eine solidarische Gebühr ist", teilen die Schwalmtalwerke mit. Meldeten Grundstückseigentümer nicht, dass eine Fläche neu befestigt oder die Art der Befestigung geändert wurde, würden automatisch die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers anderen Bürgern aufgebürdet.

Die Niederschlagswassergebühr wird im Volksmund auch "Regensteuer" genannt. Doch es handelt sich dabei nicht um eine Steuer, sondern um eine Gebühr. Der Unterschied: Steuern werden aufgrund einer bestimmten Bemessungsgrundlage von allen erhoben, die diese Bemessungsgrundlage erfüllen, ohne dass der Zahlende Anspruch auf eine bestimmte Leistung hat. Beispiel: Für den Hund zahlt der Hundehalter eine Steuer. Er darf aber nicht davon ausgehen, dass im Gegenzug auch Kotbeutelspender in der Gemeinde aufgestellt werden. Bei Gebühren ist das anders. Wer eine Gebühr für einen bestimmten Zweck bezahlt, darf auch davon ausgehen, dafür eine Leistung zu erhalten. Ein Beispiel ist die Müllentsorgungsgebühr: Der Bürger zahlt die Gebühr dafür, dass sein Müll abgeholt wird.

Das Ableiten von Niederschlagswasser stelle die Betreiber der öffentlichen Kanalisation vor große Herausforderungen, so die Schwalmtalwerke. Kein Grundstückseigentümer wolle, dass sein Haus überflutet werde. Um gewährleisten zu können, dass das nicht passiere, müssten die Rohre für die Ableitung des Niederschlagswassers deutlich größer sein als zum Beispiel die Rohre, durch die Schmutzwasser abgeleitet wird.

Hinzu komme, dass der von den Grundstücken ablaufende Regen nicht gleichzeitig in einen so genannten Vorfluter (in Schwalmtal meist der Kranenbach) eingeleitet werden dürfe, weil das Gewässer sonst über seine Ufer treten würde. Deshalb seien am Ende der Rohre große Bauwerke nötig: Retentionsbecken, die das Wasser speichern und nach und nach dem Vorfluter zuleiten. Und Bau und Unterhalt der Becken sind teuer.

Um in Erfahrung zu bringen, wie groß die befestigten Flächen in Schwalmtal sind, wurde 2008 das Gemeindegebiet aus der Luft fotografiert. Für jedes Grundstück wurde festgestellt, wie groß die befestigte Fläche ist, und schickte den Grundstückseigentümern eine Mitteilung. Die Eigentümer konnten dann noch überprüfen, ob die Berechnung anhand des Luftbildes auch stimmte, und dann wurde die Niederschlagswassergebühr auf dieser Grundlage festgesetzt.

Um die Gebührenlast auch weiterhin gerecht verteilen zu können, sei es notwendig, dass die Schwalmtalwerke immer über die tatsächlich an die Kanalisation angeschlossenen Flächen informiert seien. Grundstückseigentümer seien bei Neubauten laut Abwasserbeseitigungssatzung dazu verpflichtet, den Schwalmtalwerken unaufgefordert die Quadratmeterzahl der bebauten Flächen mitzuteilen. Ebenso seien Änderungen im Bestand, zum Beispiel bei Erweiterungen der Garagenauffahrt, innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.

Wer eine Fläche neu befestigen oder den Belag auf einer schon befestigten Fläche ändern möchte, sollte vorher mit den Schwalmtalwerken Kontakt aufnehmen. Es kann sein, dass es im Bebauungsplan Festsetzungen gibt, welcher Belag zu verwenden ist. Auskünfte dazu geben die Schwalmtalwerke. Doch auch, wenn der Bebauungsplan nicht vorschreibt, dass man einen versickerungsfähigen Belag verwenden muss, kann es sich je nach Größe lohnen, eine gering befestigte Fläche anzulegen und Kies oder Ökopflaster zu wählen. Für eine 15 Quadratmeter große Hofeinfahrt, die mit Ökopflaster belegt ist, beträgt die Niederschlagswassergebühr derzeit 4,41 Euro im Jahr. Wird diese Fläche stark befestigt, etwa mit Gehwegplatten oder normalem Pflaster mit schmalen Sandfugen, liegt die Gebühr bei 13,23 Euro im Jahr. Wird diese Fläche vollständig, etwa mit Asphalt oder Beton, befestigt, werden 19,85 Euro im Jahr fällig.

Ist die Arbeit getan, müssen Bürger in jedem Fall den Selbsterklärungsbogen ausfüllen. Wer das nicht tut, muss mit einem Bußgeld rechnen: Die Schwalmtalwerke weisen darauf hin, dass laut Abwasserbeseitigungssatzung die Möglichkeit besteht, ein Unterlassen einer Anzeige einer neuen befestigten Fläche mit einer Geldbuße von bis zum 50 000 Euro zu ahnden. Dieses Vorgehen wolle man möglichst vermeiden.

(RP)
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