Viersen Spenden für Flüchtlinge: Jetzt geht's steuerlich einfacher

Viersen · Tipps und Hinweise gibt das Viersener Finanzamt.

Zur Förderung und Unterstützung der Flüchtlingshilfe hat das Bundesministerium für Finanzen steuerliche Erleichterungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen beschlossen. Rückwirkend zum 1. August gilt: Spenden können einfacher nachgewiesen werden. Und gemeinnützige Vereine können unter erleichterten Voraussetzungen Hilfsaktionen für Flüchtlinge durchführen. Diese Regeln gelten in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016.

"Wer jetzt eine Spende auf ein für die Flüchtlingshilfe eingerichtetes Sonderkonto einzahlt, kann diese nun ohne die sonst erforderliche ordnungsgemäße Spendenbescheinigung in seiner Steuererklärung geltend machen", teilt Dr. Berthold Stentenbach, Leiter des Finanzamts Viersen mit. "Als Nachweis reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking aus - und das ohne betragsmäßige Begrenzung", so Stentenbach. Sonderkonten für die Hilfe von Flüchtlingen können insbesondere Städte und Gemeinden, anerkannte Hilfsorganisationen oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege einrichten.

"Auch nicht gemeinnützige Organisationen oder Privatpersonen können Spenden sammeln", erklärt Stentenbach weiter. Wichtig ist, dass für die eingehenden Spenden ein Treuhandkonto geführt wird und die Mittel an steuerbegünstigte Einrichtungen zur Förderung der Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden. Werden die Mittel auf eines der vorgenannten Sonderkonten überwiesen, ist auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich.

Darüber hinaus dürfen alle gemeinnützigen Organisationen - unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken - Hilfsaktionen durchführen und Spenden für Flüchtlinge sammeln. "Wenn beispielsweise ein Kleingartenverein im Rahmen eines Festes Spenden für Flüchtlinge sammelt, kann er dieses tun, ohne befürchten zu müssen, dass dadurch der Vereinszweck gefährdet wird", sagt Stentenbach. Eine Änderung der Satzung, die gegebenenfalls abweichende steuerbegünstigte Zwecke ausweist, wie zum Beispiel bei Sport-, Musik- oder Brauchtumsvereinen, ist nicht erforderlich.

Gesammelte Spenden dürfen sowohl an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung der Flüchtlingshilfe weitergegeben als auch unmittelbar selbst für geeignete Fördermaßnahmen eingesetzt werden, soweit auf die Sonderaktion hingewiesen wird. Ausnahmsweise darf auch auf bereits vorhandene Mittel zurückgegriffen werden, soweit diese keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegen. Der gesonderte Nachweis einer wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit der Flüchtlinge ist entbehrlich.

Weitere Infos auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen ("http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2015/09/2015-09-23-PM37.html" )

(kai)
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