Rommerskirchen Gemeinde mahnt die Einhaltung der Ruhezeiten an

Rommerskirchen · In der sommerlichen Ferienzeit wird Lärm oft noch stärker wahrgenommen, als während des übrigen Jahres. Um mögliche Konflikten gar nicht erst entstehen zu lassen, weist die Gemeinde auf die diesbezüglichen Regelungen in der sogenannten "Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Rommerskirchen" sowie auf das nordrhein-westfälische Sonn- und Feiertagsgesetz hin: Demnach dürfen Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die die allgemeine Ruhe stören können, nur an Werktagen, montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr und samstags in der Zeit von 8 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr, verrichtet werden.

Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch von Rasenmähern, das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern u. ä. Gegenständen, das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern. An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten untersagt.

(S.M.)
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