Rheinberg Wieder ein Attest: Angeklagte muss nun zum Amtsarzt

Rheinberg · Eine verurteilte Betrügerin hat nun schon zum dritten Mal eine Berufungsverhandlung in Moers platzen lassen. Vor den Terminen hatte sie jeweils kurzfristig eine Krankmeldung eingereicht. Für die Justiz ist das ärgerlich.

Um nicht weiter Zeit zu vergeuden, will das Landgericht jetzt härter durchgreifen: Die Rheinbergerin soll vor dem nächsten Termin von einem Amtsarzt auf ihre Verhandlungsfähigkeit hin untersucht werden. Die Prozesstermine werden in der Regel Monate im Voraus geplant. Richter, Protokollführer, Staatsanwaltschaft und Verteidiger müssen sich den Tag freihalten. So auch geladene Zeugen, die für ihr Erscheinen entschädigt werden. Bei Ausfall kann in der Lücke nicht einfach eine andere Verhandlung stattfinden, weil Fristen eingehalten werden müssen.

Krank werden könne jeder, egal ob er nun zur Arbeit müsse oder zum Gericht. Gebe es allerdings mehrere kurzfristig eingereichte Atteste wie in diesem Fall, müsse das Gericht dies hinterfragen, heißt es. Das geschehe im Kreis Kleve beispielsweise mit Hilfe eines Amtsarztes, sagte der Sprecher des Landgerichts. Der Arzt müsse nicht nur prüfen, ob jemand krank sei, sondern auch, ob er so krank sei, dass er als verhandlungsunfähig gelten muss. Der normale Besuch beim Hausarzt reiche dafür nicht aus.

Die 44-Jährige hatte gegen ein Urteil des Moerser Schöffengerichts Berufung eingelegt. Sie war zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Unter anderem ging es um mehrere Fälle von Betrug und Urkundenfälschung. Nach Überzeugung des Gerichts hatte die Rheinbergerin teure Urlaube gemacht und Möbel bestellt, die sie nicht bezahlt hatte. Dabei hatte sie bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Verteidigung dagegen war der Auffassung, dass die Frau trotz ihrer einschlägigen Vorstrafen noch eine weitere Chance auf Bewährung erhalten sollte.

Hätte die Rheinbergerin das Urteil des Schöffengerichts indes bereits vor gut einem Jahr akzeptiert, wäre ein Teil der Strafe wohl bereits verbüßt. Das Urteil gilt allerdings so lange als nicht rechtskräftig, bis das Landgericht es in zweiter Instanz überprüft hat oder die Frau ihre Rechtsmittel zurücknimmt. Danach ist die gerichtliche Entscheidung nur noch mit einer Revision anfechtbar.

(bil)
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