Rhein-Kreis Neuss Worauf Arbeitslose im Urlaub achten müssen

Rhein-Kreis Neuss · Für viele Arbeitslose, die "Arbeitslosengeld I" erhalten, stellt sich die Frage, ob sie in den Urlaub fahren dürfen. Die Agentur für Arbeit weist in einer Mitteilung darauf hin, dass es dafür eine klare gesetzliche Regelung gibt. Arbeitslose können demnach für maximal drei Wochen im Kalenderjahr in Urlaub fahren und dabei weiter ihr Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings wird die Reise nur dann genehmigt, wenn in dieser Zeit keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht, keine berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen und der Urlaub mit der Agentur für Arbeit vor Beginn der Reise abgestimmt ist. Auch Abwesenheiten von bis zu sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres kann die Agentur für Arbeit zustimmen.

Das Arbeitslosengeld kann aber nur in den ersten drei Wochen gezahlt werden. Arbeitslose, die eine mehr als sechswöchige Reise planen, haben für die gesamte Zeit der Reise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für Arbeitslose, die ohne vorherige Absprache verreisen. In diesen Fällen besteht für die Dauer der Abwesenheit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass bereits ausgezahlte Leistungen zurückgefordert werden und damit auch der Krankenversicherungsschutz unterbrochen wird. Diese Regelung gilt im Übrigen nicht nur für Urlaubsreisen ohne vorherige Absprache. Jede Ortsabwesenheit - unabhängig vom Grund - muss der Arbeitsagentur vorher angezeigt werden. Weitere Informationen zu den Urlaubsregelungen gibt es bei der Arbeitsagentur.

(NGZ)
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