Serie Erben Und Vererben (2) Rechtzeitig mit dem Ernstfall auseinandersetzen

Remscheid · Wer sein Vermögen vermachen will, sollte sich mit der Frage der Erbregelung nicht zu viel Zeit lassen. Neben einem Testament gibt es mit einem Erbvertrag oder einer Schenkung auch noch andere Optionen für den Erblasser.

Remscheid Die Regelung seines Erbes und die Verteilung des Vermögens an die Angehörigen ist keine einfache Aufgabe. Gerade in Familien mit vielen Kindern und Enkelkindern kann es dem Erblasser schwerfallen, jedem seinen angemessenen Anteil zukommen zu lassen. Zugleich ist die Klärung der Erbregelung eine höchst persönliche Angelegenheit, geht sie doch vom Tod des Erblassers aus und ist in gewisser Weise auch ein Lebensfazit.

Experten empfehlen deshalb, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und es nicht auf die lange Bank zu schieben. Das erfordert auch die Bereitschaft des Erblassers, sich über mögliche Konflikte klar zu werden, die aufgrund der Erbregelung unter den Angehörigen auftreten könnten.

Die klassische Form zur Klärung des Erbes ist sicherlich das Testament. Hier unterscheidet man zwischen einem privatschriftlichen und einem notariell beglaubigten Testament. Experten raten dazu, sich an einen Notar zu wenden, um bei der Abfassung eines Testaments keine falschen oder missverständlichen Begriffe zu verwenden. Zudem können Unklarheiten bei der Abfassung des letzten Willens zu Rechtsstreitigkeiten führen. Sind mehrere privatschriftliche Testamente vorhanden, kann unter Umständen auch nicht mehr geklärt werden, welches gültig ist.

Der Remscheider Notar Markus Zahn rät dazu, ein Testament unter anderem dann abzufassen, wenn Grundbesitz vererbt werden soll. Weiteres Beispiel: Will der Erblasser einen Angehörigen, Freund oder Bekannten bedenken, der in der Erbfolge weiter hinten oder möglicherweise gar nicht bedacht würde, "führt am Testament kein Weg vorbei", erklärt Zahn. Zudem benötigt der Erbe bei einem notariell abgefassten Testament in der Regel keinen Erbschein. Laut Zahn sind die Kosten für ein notariell abgefasstes Testament überdies nur halb so hoch wie die für einen Erbschein.

Testamente können beim Nachlassgericht am Amtsgericht Remscheid hinterlegt werden. Dort können sie sicher verwahrt werden, zudem werden sie per Nummer im Zentralen Testamentsregister erfasst, wie eine Rechtspflegerin des Gerichts erklärt. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr von 75 Euro verlangt. Für die Eröffnung der Testamente ist auch das Nachlassgericht zuständig. Kostenpunkt in diesem Fall: 100 Euro.

Alternativ zum Testament kann auch ein sogenannter Erbvertrag abgefasst werden, der von einem Notar zu beurkunden ist. Ein Erbvertrag formuliert ein bindendes Rechtsgeschäft zwischen zwei Seiten: So kann zum Beispiel ein Erblasser in dem Vertrag eine bestimmte Regelung festschreiben, aufgrund die der Erbnehmer bedacht wird. Der Erblasser kann zum Beispiel vorgeben, dass er zu Lebzeiten vom Erbnehmer finanziell unterstützt wird. Dafür erhält der Erbnehmer dann nach dem Tode des Erblassers zum Beispiel das Haus des Verstorbenen.

Eine weitere Option, das Vermögen zu vermachen, ist die Schenkung. Dabei kann der Nachlass schon zu Lebzeiten des Erblassers im der Zuge der "vorweggenommenen Erbfolge" an die Erben vermacht werden. Wird zum Beispiel ein Haus vermacht, kann der Erblasser bis zu seinem Tod weiter in dem Objekt wohnen und den sogenannten Nießbrauch nutzen.

Wer sich mit dem Vermächtnis seines Vermögens befasst, sollte seinen Angehörigen zudem rechtzeitig Vollmachten für die Nutzung von Bankkonten oder Aktiendepots einrichten. "Man sollte sich schon in jungen Jahren Gedanken zu dem Thema machen und nicht warten, bis man alt ist. Schließlich kann immer mal etwas passieren - und die Angehörigen können in einem solchen Fall schnell auf die Konten zugreifen", rät Uwe Schmidt, Leiter des Privatkundengeschäfts bei der Volksbank Remscheid-Solingen.

In der Beratung weise die Bank die Kunden immer wieder darauf hin, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, erklärt Schmidt. Eine solche Regelung zur Nutzung der Bankkonten kann auch in einer Generalvollmacht festgeschrieben werden - auch dieses Dokument muss ein Notar beurkunden.

(RP)
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