Serie Erben Und Vererben (3) Das Thema Erben nicht auf die lange Bank schieben

Remscheid · Erbschaften sollten im Vorfeld genau geprüft werden. Eine Vollmacht für Konto und Depots ist hilfreich, wenn der Erblasser plötzlich erkrankt.

Remscheid Nicht nur die Erblasser sollten sich rechtzeitig mit der Frage auseinandersetzen, wie sie ihr Vermögen nach ihrem Tod an ihre Hinterbliebenen vermachen wollen. Auch die Erben sollten sich - natürlich in angemessener Weise - mit der Frage beschäftigen, was sie tun können, um Gatten, Gattin, Vater oder Mutter in der Frage der Erbregelung zu unterstützen. Gerade in Familien mit mehreren Kindern sollte diese Frage frühzeitig geregelt werden, um mögliche Streitigkeiten unter den Begünstigten zu vermeiden.

Zunächst einmal ist es wichtig, zu wissen, dass zu einer Erbschaft alle Gegenstände und Grundstücke eines Erblassers sowie Grundstücksrechte - zum Beispiel auch eine Grundschuld - gehören können. Forderungen und Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser werden ebenso vererbt wie finanzielle Verbindlichkeiten. Der Erbe tut deshalb nach Angaben von Experten gut daran, sich die Erbschaft genau anzusehen und zu prüfen, ob der Wert des Vermögens jenen der Verbindlichkeiten übersteigt.

Überwiegen die Nachteile, sollte man die Erbschaft ausschlagen. Tut man dies nicht, kann man durch eine ungünstige Erbschaft auch arm werden. Das ist allerdings derzeit eher die Ausnahme. Deutschland durchläuft gegenwärtig eine Dekade der Erben - zwischen 200 und 300 Milliarden Euro werden pro Jahr nach Schätzungen von Wirtschaftsforschern vererbt. In einer Zeit, in der die Menschen immer älter werden, können die Erblasser die Frage der Erbregelung aber auf die lange Bank schieben.

Bis es möglicherweise zu spät und die Erblasser nicht mehr geschäftsfähig sind, weil sie zum Beispiel an Demenz erkrankt sind. Ist das der Fall, können sie auch beim Notar kein Testament oder keinen Erbvertrag mehr abfassen, da sie nicht mehr testierfähig sind. "Eine Stellvertretung ist in einem solchen Fall nicht zulässig", sagt der Remscheider Notar Markus Zahn. Die Regelung der Erbfolge kann dabei auf zwei Wegen erfolgen: über die gesetzliche Erbfolge oder die "gewillkürte Erbfolge" (also ein Testament oder einen Erbvertrag).

Bei der gesetzlichen Erbfolge erben nur die Verwandten, die Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stieftochter oder Stiefvater werden bei solchen Regelungen nicht bedacht. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern bei der gesetzlichen Erbfolge gleichgestellt. Auch nicht-eheliche Kinder haben in der Regel einen Anspruch auf das Erbe. Die Frage, ob ein Testament abgefasst werden soll, hängt unter anderem davon ab, ob der Erblasser auch Personen bedenken will, die bei der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt würden.

Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, sein Vermögen an die Verwandten zu transferieren: So kann ein Erbvertrag oder eine Schenkung - also eine Regelung der "vorweggenommenen Erbfolge" - vereinbart werden. Welche Art der Regelung am besten geeignet sei, müsse mit einer "fundierten Beratung im Einzelfall" geklärt werden, betont Zahn. Der Notar verweist zudem darauf hin, dass bei der Abfassung eines notariellen Testaments in der Regel kein Erbschein von den Hinterbliebenen beantragt werden muss.

Das spare Geld, liegen die Kosten eines Erbscheinverfahrens laut Zahn doch doppelt so hoch wie die Kosten eines notariellen Testaments. Potentielle Erben sollten sich zudem beizeiten darum kümmern, sich für ihren Ehepartner oder ihren Elternteil eine Vollmacht für die Nutzung von Bankkonten oder Aktiendepots einrichten zu lassen. "Unsere Bankberater sprechen die Kunden regelmäßig auf dieses Thema an", sagt Uwe Schmidt, Leiter des Privatkundengeschäfts bei der Volksbank Remscheid-Solingen.

Schließlich könne der Erblasser durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung handlungsunfähig werden. Eine solche Vollmacht müsse vom Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten unterzeichnet werden, sagt Schmidt. Der Vollmachtgeber habe die Möglichkeit, die Vollmacht jederzeit wieder zurückzuziehen.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort