Serie Ereben Und Vererben(6) Beim Erbstreit geht's oft ums Prinzip

Remscheid · Experten raten Erblasser und Angehörigen zu einer frühzeitigen Klärung.

Remscheid Bei der Begründung für anhaltende Auseinandersetzungen im täglichen Leben hört man oft den Satz: "Es geht ums Prinzip!" Eine solche Aussage kennen auch Notare und Anwälte zur Genüge, die sich mit streitenden Erben beschäftigen. Nach dem Tod des Erblassers möchten die Hinterbliebenen gegenüber den anderen Verwandten nicht benachteiligt werden. Schon kleine Unterschiede in der Verteilung des Vermögens können als ungerecht empfunden werden und für Streit sorgen. Im schlimmsten Fall können solche Differenzen ganze Familien zerreißen.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Hinterbliebenen den Toten nicht mehr fragen können, warum er in seinem Testament dem einen Kind mehr zukommen lässt als dem anderen.

Experten raten deshalb dazu, bei der Abfassung eines Testaments in jedem Fall zu Lebzeiten des Erblassers alle potentiellen Erben einzubeziehen, damit es bei der Eröffnung des letzten Willens nicht zu einem Streit zwischen den Begünstigten kommt. Dazu könnten zum Beispiel Familienkonferenzen dienen, die von einem Mediator betreut werden. In jedem Fall sollte auch ein Notar zu Rate gezogen werden, der bei der Abfassung des Testaments zur Seite steht. Handschriftliche und an einem privaten Ort deponierte Testamente sind dagegen eher nicht die richtige Form, um seinen letzten Willen zu regeln.

Grundsätzlich gebe es kein Patentrezept, das mögliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen ausschließe, erklärt der Remscheider Notar Markus Zahn. Wichtig ist die Kommunikation im Vorfeld, möglichst bevor Alter und Demenz die Aussagen des Erblassers zusätzlich erschweren. In jedem Fall sollte ein notariell verfasstes Testament abgefasst werden, ansonsten sind Streitigkeiten programmiert.

Dem Erblasser steht es natürlich grundsätzlich auch frei, einen Nachkommen zu enterben - zum Beispiel, wenn er sich nicht richtig von dem Angehörigen unterstützt fühlt oder sich emotional zu weit von ihm entfernt hat. In dem Fall bekommt der Hinterbliebene aber zumindest noch den sogenannten Pflichtteil - das ist ein Viertel des Nachlasses. Bei schweren Verfehlungen - wie etwa Straftaten gegen den Erblasser - kann auch dieser Pflichtteil entzogen werden. Eine solche Maßnahme ist allerdings eher die Ausnahme.

Fühlt sich ein Angehöriger ungerecht behandelt, so kann er ein Testament anfechten. Dazu müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: So ist eine Anfechtung möglich, wenn der Erblasser bei der Abfassung des Testaments einen Irrtum begangen hat - wenn er also zum Beispiel seinem Neffen mehr vermacht als dem Sohn, in persönlichen Gesprächen mit den Verwandten aber stets das Gegenteil angekündigt hatte. Ein weiterer Grund kann sein, dass der Erblasser irrtümlich annimmt, dass er keine Angehörigen hat und sein Geld zum Beispiel einer Institution vererbt. Stellt sich nach dem Tode heraus, dass es doch Hinterbliebene gibt, kann das Testament angefochten werden. Auch wenn jemand heiratet oder sich scheiden lässt und seinen letzten Willen nicht auf den aktuellen Stand bringt, kann das Testament gegebenenfalls angefochten werden.

Zur Anfechtung berechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung des Testaments unmittelbar zugutekommen würde. Die Anfechtung muss im Nachlassgericht des Amtsgerichts erklärt werden. Der Hinterbliebene muss dies innerhalb eines Jahres tun, sobald er von dem potentiellen Anfechtungsgrund erfährt. Liegt der Erbfall mehr als 30 Jahre zurück, kann das Testament nicht mehr angefochten werden.

(RP)
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