Kreis Mettmann Umtausch: Handel muss nicht - tut's aber

Kreis Mettmann · Wenn ein Geschenk nicht passt oder gefällt, kommen die meisten Geschäftsleute Kunden entgegen - oft mit Gutscheinen

 Juwelier Heinz Rehm tauscht Schmuck auf Wunsch gegen ein anderes Teil ein oder gibt einen Gutschein raus.

Juwelier Heinz Rehm tauscht Schmuck auf Wunsch gegen ein anderes Teil ein oder gibt einen Gutschein raus.

Foto: rm-

Das Hemd zu bunt, der Pulli zu klein, das Armband nicht der richtige Stil oder die Tasche zu groß: Es gibt viele Gründe, warum Menschen nach Weihnachten mit Geschenk und Quittung an der Kasse von Einzelhändlern und Warenhäusern stehen - und es zurückgeben wollen. Das vorweg: "Der Kunde hat keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr ist er auf die Kulanz des Händlers angewiesen", erklärt Elisabeth Schoemakers von der Verbraucherzentrale Langenfeld. "Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich zusichern lassen hat, dass er das Geschenk eventuell umtauschen kann, hat schlechte Karten."

Doch in der Regel kommen hiesige Händler ihren Kunden entgegen. "Ich will schließlich, dass drei Personen nach einem Kauf bei mir glücklich sind: der Beschenkte, der Schenker und der Juwelier", sagt Goldschmied Heinz Rehm. Deshalb tauscht er die Ware gegen ein anderes Teil ein oder gibt einen Gutschein raus.

Anja Schürg, Inhaberin des Haushaltsfachgeschäfts in Hilden an der Schulstraße, gibt Gutscheine raus, und zwar eine unbegrenzte Zeit nach dem Kauf. Natürlich müsse die Ware unbeschädigt sein. "Früher haben wir auch mal Geld ausgezahlt, aber das wurde ausgenutzt. Da wurde unüberlegt gekauft, weil man es nachher einfach zurückbringen konnte", sagt sie.

Mit einkalkuliert sind Umtäusche von Weihnachtsgeschenken in Warenhäusern wie Peek & Cloppenburg in Hilden oder C&A in Heiligenhaus. "Bis zu zwei Monate nach dem Einkauf kann die Ware zurückgeben werden, sofern sie ungetragen und unversehrt ist. Dieses Umtauschrecht gilt gegen Vorlage des Kassenbelegs - sogar für reduzierte Ware", teilt die Unternehmenskommunikation von P&C in Düsseldorf mit. Magdalena Stock, Filialleiterin bei C&A in Heiligenhaus, bestätigt das auch für Ihr Unternehmen: "Gegen Vorlage des Kassenbelegs ist der Umtausch kein Problem." Auch hier gilt das ebenso für reduzierte Waren. "Sollte jemand keine für sich passende Alternative finden, zahlen wir auch das Geld zurück."

In Geschäften, die diesen Service nicht anbieten, können nur defekte Sachen zurückgegeben werden; wenn etwa der Reißverschluss der Skijacke klemmt oder die Spielkonsole streikt, informiert die Verbraucherzentrale. Bei Neukäufen gelte diese Regelung zwei Jahre lang. Schoemakers: "Ehe der Käufer jedoch sein Geld zurück bekommt, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, die Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern."

Noch ein Vorteil, den viele Kunden nicht kennen: Bei schlecht verständlichen Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer. Also: Wer die eins zu eins vom Chinesischen ins Deutsche übersetzte Gebrauchsanleitung partout nicht begreift, bespricht das am besten mit seinem Elektronikhändler.

(RP)
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