Radevormwald Kein Grund für eine Wahlanfechtung

Radevormwald · Die Bürgermeisterwahl am Sonntag schlägt hohe Wellen. Als Wahlleiter sieht Bürgermeister Dr. Josef Korsten keinen Grund für Briefwähler, die Wahl anfechten zu können. Die Wahl finde ordnungsgemäß statt.

 Zwischen 8 und 18 Uhr können die Bürger am kommenden Sonntag zur Bürgermeister- und Landratswahl gehen.

Zwischen 8 und 18 Uhr können die Bürger am kommenden Sonntag zur Bürgermeister- und Landratswahl gehen.

Foto: Nico Hertgen (Archiv)

Nach den Stalking-Vorwürfen gegen den gemeinsamen Bürgermeister-Kandidaten von CDU und SPD, Christian Viebach, sind von Briefwählern, die vor dem 1. September bereits ihre Stimme abgegeben haben, Fragen aufgeworfen worden. Dazu gehört auch, ob ein Wähler wegen neuer Erkenntnisse und Informationen über einen der Kandidaten eine Wahl anfechten kann.

Zuständig für solche Themen ist nach der Gemeindeordnung Bürgermeister Dr. Josef Korsten als örtlicher Wahlleiter. Er hat nach eigener Aussage dafür zu sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß abläuft. Die Kommunalaufsicht des Oberbergischen Kreises verwies deshalb gestern auf eine Anfrage an den Radevormwalder Bürgermeister.

Korsten geht davon aus, dass die Wahl mit Briefwahl und Wahltag am kommenden Sonntag ordnungsgemäß abläuft. Die im vorhinein zuständigen Gremien von Stadt und Kreis (Wahlausschüsse) hätten die Wahl genehmigt. Es gebe nur zwei Gründe auf einen Kandidaten bezogen, eine solche Wahl abzusagen oder zu verschieben. Das wäre der Fall, wenn einer der Kandidaten verstirbt oder einer der Kandidaten sein Wahlrecht verliert. Dieser Fall sei aber nur hypothetisch und treffe auf Radevormwald nicht zu. Wie bereits berichtet, kann ein Kandidat nach dem Beginn des Briefwahlverfahrens nicht mehr zurücktreten.

Radevormwalder Wähler monieren, dass sie sich anders entschieden hätten, wenn sie vorher über die Anschuldigungen gegen den CDU-/SPD-Kandidaten informiert worden wären. "Jeder Bürger hat das Recht, mit Beginn des Wahlzeitraums den Zeitpunkt seiner Wahl zu bestimmen", sagt Korsten. Das könne zu Beginn der laufenden Frist sein oder auch zum Ende der Wahlzeit kurz vor 18 Uhr am Wahltag. Es sei kein Anfechtungsgrund, wenn die Öffentlichkeit in der Zwischenzeit neue Informationen erhält oder auch neue Erkenntnisse über Kandidaten gewinnt. "Das kann zum Beispiel auch politische Einstellungen betreffen", sagt Korsten, "indem ein Kandidat zu einem bestimmten Thema seine Meinung in bedeutender Form ändert." Die Zeit vor einer Wahl sei immer die Zeit des Wahlkampfes, in der es auch brisante Nachrichten geben könne, wie das in diesem Fall wohl gegeben sei.

Korsten erklärt, dass der Fall in Köln anders liege. Dort werde die Oberbürgermeisterwahl wegen eines Formfehlers um einige Wochen verschoben. Dort habe es einen Fehler auf den Wahlzetteln gegeben. Das sei ein formeller Fehler, den ein Wahlleiter zu korrigieren habe.

Auch der Fall aus Dortmund sei anders zu bewerten. Dort hatte es nach der Kommunalwahl 2014 eine Neuwahl gegeben. "In Dortmund hat die Kommunalaufsicht die Wahl des Oberbürgermeisters beanstandet, weil der Gewählte als Kämmerer vor der Wahl wahrheitswidrig erklärt hatte, der Haushalt sei in Ordnung. Ein bis zwei Tage nach der Wahl hat er dann eine Haushaltssperre erlassen", sagt Korsten und ergänzt: "der zuerst Gewählte hat auch die zweite Wahl gewonnen."

(RP)
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