Neuss Was in der Karwoche erlaubt ist - und was nicht

Neuss · Tanzen, Märkte, Sportveranstaltungen, Feste und der Verkauf von Brötchen und Blumen unterliegen in der Karwoche, (Sonntag, 20., bis Samstag, 26. März) besonderen Regeln. Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Neuss weist darauf hin, dass nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage beziehungsweise dem Ladenöffnungsgesetz in der Karwoche Einschränkungen zu beachten sind.

So ist öffentlicher Tanz am Gründonnerstag ab 18 Uhr verboten. Am gesamten Karfreitag bis zum Karsamstagmorgen um 6 Uhr dürfen keine Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen und Volksfeste stattfinden. Der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, ist ebenfalls verboten.

Nicht erlaubt sind an diesem Tag zudem der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Darüber hinaus dürfen musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb nicht stattfinden, ebenso wie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz, alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sowie Theater- oder musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, während der Hauptzeit des Gottesdienstes. Am Ostermontag dürfen Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen, für Zeitungen und Zeitschriften sowie für Back- und Konditorwaren nicht öffnen. Diese gilt jedoch nicht in Bahnhöfen.

(NGZ)
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