Nettetal Nettetals Kita-Satzung wohl rechtswidrig

Nettetal · Die Stadtverwaltung empfiehlt: Betroffene Eltern sollten gegen die Gebührenbescheide Widerspruch einlegen. Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Geschwisterkindregelung

Eltern in Nettetal mit mindestens zwei Kindern in Tagesbetreuung können eventuell auf eine Rückerstattung von Kita-Beiträgen hoffen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster vergangene Woche nach Klagen von fünf Eltern die Kempener Satzung über die Kita-Beiträge für Geschwisterkinder als rechtswidrig bewertete, sind auch der Nettetaler Stadtverwaltung Zweifel an der Gültigkeit der eigenen Beitragssatzung gekommen.

Die Münsteraner Richter kassierten einen Passus der Kempener Satzung, nach der Eltern fürs Geschwisterkind eines (beitragsfreien) Vorschulkindes Kita-Gebühren zahlen müssen und stellten damit klar, dass nach der Geschwisterkindregelung jüngere Geschwister von beitragsfreien Vorschulkindern ebenfalls beitragsfrei seien. Eine ähnliche Regelung wie in der rechtswidrigen Kempener Satzung findet sich auch in der vor zwei Jahren beschlossenen Nettetaler Beitragssatzung. Dort zahlen Eltern für Kinder, deren Geschwister sich im letzten Kindergartenjahr befinden, einen auf 80 Prozent ermäßigten Beitrag. In Viersen, Schwalmtal, Brüggen und Niederkrüchten regelt die jeweilige Satzung hingegen klar, dass Geschwisterkinder von Vorschulkindern beitragsfrei sind.

In den vergangenen Tagen gingen in Nettetal die ersten Widersprüche ein, Eltern baten die Verwaltung, die Satzung zu ändern. "Wir nehmen die Bedenken der Eltern sehr ernst", betont der Erste Beigeordnete Armin Schönfelder. Da die Urteilsgründe für die Entscheidung des OVG Münster noch nicht vorliegen, könne die Stadt aktuell noch nicht bewerten, ob die eigene Beitragssatzung fehlerhaft ist. Die Widersprüche von Eltern könnten derzeit noch nicht abschließend bewertet werden.

Die Stadt weist darauf hin: Widersprüche müssen formgerecht eingereicht werden, eine E-Mail reiche nicht aus. Rechtsbehelfe für das abgelaufene Kindergartenjahr seien in der Regel verfristet, fürs kommende Jahr werden Widersprüche, wenn sie innerhalb der Monatsfrist eingegangen sind, geprüft. Bereits geleistete Zahlungen fürs kommende Kindergartenjahr würden gegebenenfalls zurückerstattet. Bürgermeister Christian Wagner (CDU) verspricht: "Sollte das OVG Münster die Grundlagen unserer Satzung als nicht rechtmäßig bewerten, werden wir zeitnah eine familienfreundliche Regelung anstreben."

Aktenzeichen OVG NRW 12 A 1756/15; 12 A 1757/15; 12 A 1758/15; 12 A 1759/15 und 12 A 1760/15. Das Oberverwaltungsgericht hat Revision gegen die Urteile nicht zugelassen.

(mrö)
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