Erben Und Vererben Eine Serie Von Rheinischer Post Und Sparkasse Duisburg Der Streit um das Erbe

Moers · Nach einer aktuellen Schätzung des Deutschen Instituts für Altersvorsorge wird bis 2025 in Deutschland ein Privatvermögen von über drei Billionen Euro vererbt - weit mehr als alle Griechenland-Hilfspakete der Finanzkrise zusammen genommen. In etwa einem Fünftel der Erbfälle kommt es zum Streit. In diesen mischen sich tiefe emotionale Verletzungen, Geschwisterrivalitäten, alles, was zu Lebzeiten des Verstorbenen unausgesprochen geblieben ist. Zu oft bleibt vom Zusammenhalt der Familie wenig übrig, während die Erben versuchen, Gerichte und sonstige Beteiligte von ihrer jeweiligen Sicht zu überzeugen. Zu den sonstigen Beteiligten gehört regelmäßig auch die Bank oder Sparkasse, bei der das liquide Vermögen des Verstorbenen liegt. Zuweilen verlangen alle Seiten Auszahlung oder Übertragung an sich - und das so schnell wie möglich.

 .

.

Foto: Andrea Warnecke

"Die Angriffspunkte gleichen sich immer wieder", sagt Michael Weis, Chefjurist bei der Sparkasse Duisburg. Auseinandersetzungen um Wirksamkeit oder Auslegung von Testamenten seien typisch, zumal bei der Erstellung von Testamenten auch über große Vermögen immer wieder Fehler gemacht würden. "Ein privatschriftliches Testament (ohne Notar) ist nur wirksam, wenn es durchgehend handschriftlich erstellt und eigenhändig unterschrieben ist. Es sollte unbedingt datiert sein, da bei Auseinandersetzungen um verschiedene Testamente das jüngste zählt", betont der Experte.

Bei der Auslegung des Inhalts geben sich die Gerichte durchaus große Mühe, den wahren Willen des Testierenden zu erforschen und glätten manche Fehler bei der Verwendung von erbrechtlichen Begriffen wie vererben (der Bedachte wird ganz oder zum Teil Erbe des Testierenden) und vermachen (der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, er hat lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf den Gegenstand des Vermächtnisses). "Die beste Chance, seinen letzten Willen so wie gewünscht durchzusetzen, bietet dennoch ein notarielles Testament", so Weis. Der Notar sorge neben einem eindeutigen Inhalt auch dafür, dass das Testament im Todesfall gefunden werde und auch der Vorwurf, es sei gefälscht, könne kaum noch erhoben werden. Weis: "Er wird auch auf Pflichtteilsansprüche hinweisen und rät, wie diesen in einer Weise Rechnung getragen werden kann, die den freien Willen des Testierenden so weit wie möglich erhält. Vor allem aber vermeidet ein gutes Testament Streit unter den möglichen Erben; muss ein unklarer Text ausgelegt werden, wird dies unweigerlich jeder in seinem Sinne tun."

Häufig wird gegen Testamente eingewandt, der Erblasser sei geistig nicht mehr in der Lage gewesen, bewusst zu testieren oder hätte das Testament unter dem Einfluss der Begünstigten erstellt. Dieser Vorwurf lässt sich durch ein notarielles Testament nicht ganz vermeiden. "Der Notar ist Jurist und kein Psychiater, er kann den Geisteszustand des Erblassers nicht wissenschaftlich beurteilen", sagt der Jurist. Allerdings sei das Gesetz zum Schutz der Freiheit des letzten Willens bei der Testierfähigkeit großzügig. "Auch wer geistig schon eingeschränkt sein könnte, kann noch testieren, solange er die Bedeutung seiner Willenserklärung erkennen und nach dieser Einsicht handeln kann (§ 2229 Abs. 4 BGB)."

Der Aussage des Notars, der Testierende sei nach seiner Überzeugung hierzu fähig gewesen, kommt daher auch ohne wissenschaftliche Prüfung des Geisteszustands hohe Bedeutung zu. Die sogenannte widerlegliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Aussage kann in der Praxis nur durch ein medizinisches Gutachten erschüttert werden, das nach dem Tode des zu Begutachtenden nur noch schwer zu erlangen ist, schon weil dieser nicht mehr untersucht werden kann. Oft vorgebracht, aber selten erfolgreich ist die Behauptung, der Erblasser sei von anderen Erben manipuliert worden. Es müssen schon massive Täuschungen oder Drohungen vorgelegen haben, um das Testament ernstlich in Gefahr zu bringen.

Gerichte haben oft Mühe, alle beschriebenen Fragen im Streitfall zu beantworten. "Einer Bank oder Sparkasse ist dies unmöglich und sie ist hierzu auch nicht berufen", so der Experte. Daher führe ein Streit um das Erbe leider unvermeidbar dazu, dass das dort liegende Guthaben des Verstorbenen zunächst blockiert ist. Das Kreditinstitut werde einen Erbschein verlangen, aus dem klar hervorgeht, an wen es wirklich auszahlen darf. Dieser Erbschein werde allerdings im Zweifel bis zur Entscheidung des Erbstreits nicht erteilt werden. Schlimmstenfalls könne dieser Zustand mehrere Jahre andauern. Weis: "Das Vermögen ist zwar sicher verwahrt und erwirtschaftet die Erträge, die den Geldanlagen des Erblassers entsprechen, es steht jedoch den Erben nicht zur Verfügung." Aktien oder andere kursabhängige Anlagen könnten massiv an Wert verlieren. Wenn keine Vorsorge durch Vollmacht oder Vermögensverwaltungsvertrag getroffen worden sei, helfe nur noch eine Einigung der streitenden Erben zumindest über diese Anlage, die leider nicht immer erzielt werden könne.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort