Mönchengladbach Für Cannabis-Plantage die Wohnung bereitgestellt

Mönchengladbach · Bei der Durchsuchung waren in der Wohnung des Rheindahleners 48 konsumfähige Cannabispflanzen gefunden worden. Jetzt musste sich der 37-jährige Angeklagte vor dem Mönchengladbacher Schöffengericht verantworten, weil er einem 30 Jahre alten Freund die Wohnung für die Einrichtung einer Cannabis-Plantage zur Verfügung gestellt hatte. Am ersten Prozesstag hatte das der Rheindahlener bestritten. Doch der Angeklagte war durch die Telefonüberwachung und auch durch die Teilaussage des Plantagenbetreibers schließlich überführt worden war.

Der Betreiber der Indoor-Plantage wurde von Justizwachtmeistern aus der Haft in den Gerichtssaal gebracht. Die Vorsitzende des Schöffengerichts machte dem Zeugen klar, dass er als Beschuldigter im Plantagenfall ein Aussageverweigerungsrecht habe. Er müsse sich nicht selbst belasten. Er wolle schweigen, erklärte der 30-Jährige. Zugleich gab er aber zu, dass er vom Angeklagten Schlüssel für die Rheindahlener Wohnung erhalten habe und jeden zweiten Tag in der Wohnung gewesen sei. Er habe zur Tatzeit zu Hause Probleme gehabt.

Für den Staatsanwalt stand fest, dass der Angeklagte gewusst habe, dass 2016 in seiner Wohnung Cannabispflanzen gewachsen waren. In den Räumen habe es stark nach Marihuana gerochen. Der Angeklagte habe seine Wohnung für die Plantage zur Verfügung gestellt. Wegen Beihilfe zum Drogenhandel forderte der Anklagevertreter für den vorbestraften 37-Jährigen eine Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung. Der Verteidiger des Angeklagten verlangte jedoch Freispruch für seinen Mandanten. Allein die Kenntnis vom Plantagenbau reiche nicht für eine Verurteilung. Danach zog sich das Gericht noch einmal zur Beratung zurück. Anschließend wurde dem Angeklagten vorgeworfen, dem Freund Gelegenheit zum Erwerb oder zur Abgabe von Drogen gewährt zu haben. Doch Verteidiger und Staatsanwalt wiederholten ihre Anträge. Am Ende verurteilte das Schöffengericht den Angeklagten erneut wegen Beihilfe. Der Rheindahlener habe dem Freund Gelegenheit zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln gewährt. Er wurde zu einer neunmonatigen Haftstrafe mit Bewährung verurteilt und muss 200 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Zwar habe der Angeklagte eine Straftat gefördert, aber die Drogen seien nicht in den Handel geraten, hieß es am Ende in der Urteilsbegründung.,

(RP)
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