Mönchengladbach Bundeswehr-Angestellter betrog im Netz mit Handtasche

Mönchengladbach · Der 21-Jährige hatte gegen seine Geldstrafe Einspruch eingelegt, akzeptierte am Ende den Strafbefehl aber doch.

Der Angeklagte (21) sollte wegen Betruges eine Geldstrafe von 200 Euro (20 Tagessätze zu je zehn Euro) zahlen. Doch der junge Mann hatte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Deshalb musste der Fall gestern erneut vor Gericht verhandelt werden. Der Mönchengladbacher hatte am 13. Februar im Internet in einer Verkaufsannonce eine Handtasche für 320 Euro angeboten. Eine Frau hatte sich für das Angebot interessiert und die 320 Euro überwiesen. Doch sie sollte bitter enttäuscht werden: Das Geld war weg, die Handtasche erhielt sie nicht.

Der Angeklagte gab gestern zu: "Ja, das stimmt, das ist so passiert. Aber ich habe nicht mit solchen Konsequenzen gerechnet". Zuvor war er noch nicht mit einer Straftat aufgefallen. Für das betrügerische Geschäft habe er damals sogar ein falsches Konto angelegt. Was er denn mit den erbeuteten 320 Euro gemacht habe, fragte der Richter. Davon sei nichts übrig geblieben, so der Angeklagte - sein Vater sei erwerbsunfähig, bekomme aber keine Rente. Er lebe bei seinen Eltern und unterstütze seine Mutter. Außerdem habe er damals ein Auto gekauft. "Das ging kaputt", ergänzte der junge Mann seine Aussage. Zu einer Schadenswiedergutmachung sei er bis jetzt nicht in der Lage gewesen. Zugleich versicherte der Mönchengladbacher: "Aber ich will der Frau die 320 Euro zurückzahlen".

Der Richter fragte den Angeklagten, ob dieser noch bei der Bundeswehr tätig sei, was von dem 21-Jährigen bereitwillig bestätigt wurde: "Ja, seit 2015". Dann komme für ihn Jugendstrafrecht nicht mehr in Frage, meinte der Richter. Nunmehr hätte der Mönchengladbacher die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu erwarten. Bei einer neuen Entscheidung könnte aber dann eine höhere Geldstrafe herauskommen. Der Angeklagte beteuerte, dass er den Schaden wiedergutmachen wolle. Doch im Moment sei seine Mutter in der Türkei. "Und die verwaltet mein Konto", so die Antwort des Sohnes. Am Ende empfahl das Gericht dem Angeklagten, den Einspruch zurückzunehmen. Außerdem riet der Richter, sich mit der Frau in Verbindung zu setzen und den Schaden wiedergutzumachen.

Der Angeklagte folgte dem Rat und nahm den Einspruch zurück.

(RP)
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