Mönchengladbach Anwaltverein berät zu Rechtsfragen mit Herbst-Bezug

Mönchengladbach · Stürzt ein Baum während eines Sturmes auf ein Auto, haftet unter Umständen der Besitzer des Grundstückes, auf welchem der Baum ursprünglich stand. Jedoch nur, "wenn das Gefährdungspotenzial erkennbar und damit behebbar war", erläutert Michael Rost, Vorsitzender des Anwaltvereins. Auch bei herabfallenden Dachziegeln haben Hausbesitzer meist schlechte Karten. "Von einem sorgfältig gewarteten Haus sollten sich unterhalb einer Windstärke von zwölf Beaufort (Windgeschwindigkeiten um die 118 bis 133 km/h) keine Teile lösen", hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2010 geurteilt.

Auch bei Laub auf dem Gehweg hat der Eigentümer des Grundstückes eine "Verkehrssicherungspflicht". Das heißt, er muss alle "zumutbaren" Maßnahmen ergreifen, um andere vor Schäden zu bewahren. Im Grunde bedeutet das, dass Gemeinden oder Privatmenschen regelmäßig den Gehweg von Laub zu befreien haben. Jedoch nicht stündlich oder täglich, da dies unzumutbar wäre.

Wer die köstlich aussehenden Äpfel vom einem fremden Grundstück pflückt, begeht nicht bloß Mundraub, sondern Diebstahl. Verboten ist es auch, Früchte, die vom Nachbarn auf das eigene Grundstück ragen, zu ernten. Erst, wenn sie von alleine auf den eigenen Grund und Boden fallen, darf man sie aufheben und verzehren. Anders sieht es bei wildwachsenden Pflanzen aus. Das Sammeln von Pilzen oder Beeren im Wald ist für den privaten Gebrauch gestattet. Weitere Informationen rund um Rechtsfragen im Herbst, oder rechtliche Unterstützung im Ernstfall, gibt es beim Anwaltverein unter 02161 177929.

(piwe)
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