Mettmann Mehr Zeit für Pflegebedürftige

Mettmann · Das Pflegestärkungsgesetz II soll zukünftig mehr Leistungen bewilligen.

1,8 Millionen Menschen werden derzeit in der Bundesrepublik durch ihre Angehörigen zu Hause gepflegt. Das sind etwas mehr als 70 % aller pflegebedürftigen Menschen. Die häusliche Pflege ist damit für viele Angehörige und Familien die erste Wahl, wenn es darum geht, die Versorgung eines alten oder kranken nahestehenden Menschen zu organisieren. Was zum einen eine anerkennungswürdige Entscheidung ist, ist gleichzeitig auch eine emotionale und körperliche Herausforderung. Hier hat der Gesetzgeber vor vielen Jahren die Möglichkeit der Kurzzeitpflege geschafft.

Die Kurzzeitpflege des Evangelischen Krankenhauses Mettmann erfreut sich seit mehr als 12 Jahren großer Beliebtheit und erhält bei Überprüfungen des Medizinischen Dienstes der Kassen (MDK) stets sehr gute Bewertungen. Seit Januar 2015 ist geregelt, dass Pflegebedürftige, die durch Angehörige zu Hause betreut werden, Anspruch auf die Unterbringung in einer Kurzzeitpflege haben, sobald die pflegenden Angehörigen verhindert sind. Die sogenannte "Verhinderungspflege" kann bis zu sechs Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Auch in der Kurzzeitpflege in Mettmann werden viele Gäste betreut, wenn die pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren, beruflich verhindert sind oder eine Pause benötigen. "Wir bieten Aufenthalte ab zwei Tage an", sagt Doris Neumann, Leiterin der Kurzzeitpflege. Vor allem die familiäre Atmosphäre und die persönliche Betreuung zeichne die Mettmanner Einrichtung dabei aus. 16 Betten stehen hier zur Verfügung.

Neben der Verhinderungs- oder Ersatzpflege, die auch in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden kann, soll das seit dem 1. Januar 2016 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz II weitere Verbesserungen schaffen. So erhalten ab sofort die Menschen auch im Falle einer nur kurzfristigen Pflegebedürftigkeit Unterstützung, die sogenannte "Übergangspflege", z.B. in Form einer Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege oder Kurzzeitpflege, sofern sie die Voraussetzungen nach dem neuen Krankenhausstrukturgesetz erfüllen. "Neu ist, dass nun auch Menschen, die keine Pflegestufe haben, im Falle einer Erkrankung den Anspruch auf eine Übergangspflege haben", sagt Doris Neumann. Die Anträge müssen bei den Krankenkassen gestellt werden.

Gleichzeitig soll eine vereinfachte Pflegedokumentation in den ambulanten und stationären Einrichtungen mehr Zeit für die Pflege schaffen. Auch die Ablöse der drei Pflegestufen in fünf "Pflegegrade" steht an. Dadurch erhalten mehr Menschen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung und außerdem zusätzliche Betreuungsangebote.

(RP)
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