Meerbusch Königsurkunde von 904 belegt Ortschaft Ilverich

Meerbusch · Zwar deuten archäologische Befunde und Patrozinien von Kapellen auf eine frühere Besiedlung und landwirtschaftliche Nutzung hin. Urkundlich belegt ist die Existenz von Ilverich aber erst seit dem Jahre 904.

 Das ländliche Ilverich im Jahre 1972 aus der Vogelperspektive. Das Kloster Kaiserswerth besaß in Ilverich einst ein Gut.

Das ländliche Ilverich im Jahre 1972 aus der Vogelperspektive. Das Kloster Kaiserswerth besaß in Ilverich einst ein Gut.

Foto: Stadtarchiv

Auf dieses Datum beziehen sich die Ilvericher, wenn sie am Samstag den Geburtstag mit der ungeraden Jahreszahl feiern.

Peter Dohms hat für einen Beitrag im Sammelband "1100 Jahre Langst-Kierst und Ilverich. 904-2004" im Nordrhein-Westfälischen Hauptstaatsarchiv Düsseldorf recherchiert. Im Bestand "Stift Kaiserswerth" fand sich eine Abschrift einer im August 904 von König Ludwig IV., das Kind, ausgestellten Urkunde. Ludwig IV. war Sohn des späteren Kaisers Arnulf von Kärnten und trat mit nur sieben Jahren die Regierung an.

Mit dieser Urkunde hatte der junge König einige Güter des St.-Suitbertus-Klosters von Kaiserswerth für den Unterhalt der dort lebenden Mönche bestimmt. Darum hatte der Klosterabt Konrad, der mit Ludwig IV. auch verwandt war, zuvor gebeten. Von 911 bis 918 war Konrad I. König des Ostfrankenreichs. Laut Dohms dokumentierte der Beschluss von Ludwig IV. "das besondere Interesse des Königs an den Geschicken des Klosters Kaiserswerth, das von seinen Vorfahren auf karolingischem (Königs-)Gut errichtet worden ist".

Zu den übertragenen Gütern gehörte unter anderem jeweils eine Niederlassung in Kierst ("Kirihsexta") und Ilverich ("Elfriche"). Im Original wurden diese als "cellulae" bezeichnet, wobei es sich hier um Klosterhöfe, teils mit Kapellen, handelte.

Nicht bekannt ist allerdings, wann Kaiserswerth die genannten Güter selbst erworben hatte. Auch nicht, "wie dieser linksrheinische Besitzkomplex ursprünglich grundherrlich organisiert war", resümiert Autor Dohms. Zugleich zitiert er die These von Hans Kaiser, dass das Hofgericht in Langst eine verwaltende Aufgabe gehabt haben dürfte.

(mabi)
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