Leichlingen Rechtsmedizin belastet Messerstecher

Leichlingen · Am sechsten Verhandlungstag im Verfahren gegen zwei 20-jährige Leichlinger, die sich vor der 20. Großen Strafkammer des Kölner Landgerichts wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung verantworten müssen, kamen gestern die Gutachter zu Wort. Die Rechtsmedizinerin machte gleich deutlich: Die Verletzungen des 52-jährigen Mannes, der mit einem Messer angegriffen wurde, waren lebensbedrohlich.

Von den neun Verletzungen, die dem Vater eines ebenfalls 20-jährigen Opfers zugeführt wurden, waren die Verletzungen der Lunge und der Milz die schwerwiegendsten. Aber auch die durch das Messer zugeführten Verletzungen am Kopf und an den Armen zeugen von einem "dynamischen Geschehen", wie die Rechtsmedizinerin den möglichen Ablauf beschrieb. Bei der Auseinandersetzung am 7. Dezember 2016 vor dem Leichlinger Restaurant "Panchos" wurden auch das zur Tatzeit 19-jährige Opfer und die Mutter verletzt.

Bei dem verletzten jungen Mann hat wohl seine Lederjacke die Schläge abgemildert; jedenfalls waren sie so unspezifisch, dass sie nicht unmittelbar als Folge von gezielten Schlägen - und schon gar nicht von Messerschnitten - auszumachen waren. Das hatte zuvor schon ein Experte des Landeskriminalamtes untersucht: Die Jacke war durch Risse, nicht durch Schnitte beschädigt worden. Da waren die Verletzungen der Mutter, die versucht hatte, einen der Angeklagten von ihrem Mann wegzuziehen, schon spezifischer: Vor allem die Wunden an den Händen waren Anzeichen, dass ein Messer im Spiel war.

Die zweite Expertise gab der forensische Psychologe ab. Er sollte vor allem eine Einschätzung darüber machen, ob die beiden Angeklagten überhaupt in der Lage waren, die Folgen ihrer Taten einzuschätzen. Denn Alkohol und Drogen sollen ihre bewusste Steuerungsfähigkeit eingeschränkt haben.

Folgt man den Angaben der Beschuldigten, müssen beide nach dem Verzehr von zwei Flaschen Wodka so betrunken gewesen sein, dass jeder zum Tatzeitpunkt etwa zwei Promille Alkohol im Blut hatte. Das war zumindest bei einem der mutmaßlichen Täter aufgrund früherer Ereignisse zu viel. Denn der war nur wenige Monate vor der Messerstecherei in der Vorweihnachtszeit wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Weil zwei Promille einen Grenzwert darstellen, bleibt es der Würdigung der Großen Strafkammer überlassen, wie sie das bei der Urteilsfindung berücksichtigen will.

Eine Urteilsverkündung ist für den 12. Oktober vorgesehen.

(RP)
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