Langenfeld/Hilden Urteil: Mieter muss für geeigneten Nachmieter sorgen

Langenfeld/Hilden · Vermieter müssen bei der Suche nach einem Nachmieter nicht aktiv mitwirken. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH VIII ZR 247/14). Rechtsanwältin Funda Altun-Osterholdt, Geschäftsführerin des Mieterbundes rheinisch-bergisches Land, hat sich intensiv mit dem Fall beschäftigt. Mit rund 5200 Mitgliedern steht sie an der Spitze einer der größten Mietervertretungen in der Region.

Vor Gericht ging es um einen Vertrag, in dem ein unbefristetes Mietverhältnis mit vierjährigem Kündigungsschutz vereinbart war. "Nach zwei Jahren nahm der Mieter jedoch eine neue Stelle in Norddeutschland an", sagt die Anwältin. "Seine Kündigung lehnte der Vermieter ab, erklärte sich aber bereit, ihn bei Stellung eines Nachmieters aus dem Vertrag zu entlassen."

Ein Besichtigungstermin mit einem Mietinteressenten scheiterte demnach allerdings, weil der 120 Kilometer entfernt wohnende Vermieter zunächst Verdienstbescheinigung, Bonitätsauskunft und Selbstauskunft sehen wollte. Der Interessent wollte die Auskünfte aber erst nach Besichtigung der Wohnung geben. Dieses Verhalten sei nicht zu beanstanden, entschieden die Richter. Er habe demnach nicht versucht, die Stellung eines Nachmieters zu verhindern.

Will ein Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden, sei es allein seine Sache, einen geeigneten Nachfolger zu suchen, entschieden die Richter. "Er muss den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufklären und ihm sämtliche Informationen geben, die er benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des möglichen Nachmieters zu machen", heißt es in dem Urteil. Der Vermieter selbst müsse sich nicht aktiv an der Suche nach einem Nachmieter beteiligen. Er müsse auch nicht erlauben, dass im Garten der Wohnung Hinweisschilder eines Maklers aufgestellt würden, befand der Bundesgerichtshof.

(dora)
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