Rechtstipp Sabine Hegerl Eingliederung: Arbeitnehmer sollten Chance nutzen

Langenfeld · Immer häufiger sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen wiederholt oder ununterbrochen arbeitsunfähig. In diesen Fällen kann das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (nachfolgend BEM) neue Chancen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eröffnen. Ziel ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlicher Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist und ob im gemeinsamen Dialog Möglichkeiten gefunden werden können die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, oder wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.Während das Gesetz den Arbeitgeber zum betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet, ist die Teilnahme für den Arbeitnehmer freiwillig. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers findet das Verfahren nicht statt. Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Sollte der Arbeitgeber die Eingliederung unterlassen, ergeben sich allerdings Risiken für ihn in einem sich anschließenden Kündigungsschutzprozess. Da trifft ihn eine erhöhte Beweislast in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Kündigung und dass ihm kein milderes Mittel zur Überwindung der Beendigungskündigung zur Verfügung gestanden hat. Damit muss er im Prinzip die objektive Nutzlosigkeit zur Durchführung des des Eingliederungsverfahrens belegen. Gelingt es, zumutbare Vorschläge zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu entwickeln, so ist die Weiterbeschäftigung gesichert. Der Arbeitnehmer sollte deshalb die Chance ergreifen.

Rechtstipp Sabine Hegerl: Eingliederung: Arbeitnehmer sollten Chance nutzen
Foto: Kanzlei

SABINE HEGERL, RECHTSANWÄLTIN UND MEDIATORIN IN DER KANZLEI PRELLWITZ

(RP)
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