Rechtstipp Sabine Hegerl Dienstwagenfahrer können Kosten geltend machen

Langenfeld · Lohnt sich ein Dienstwagen noch? Das fragen sich Arbeitnehmer immer wieder.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30. November 2016 (Az. VI R 2/15; VI R 49/14) zur Absetzbarkeit privater Fahrtkosten bei Dienstwagen hat eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung getroffen, so dass die privaten Fahrten mit Dienstwagen in Zukunft günstiger werden. Bisher nämlich konnten Arbeitnehmer ihre privaten Kosten nur zu einem geringen Teil absetzen.

Bei der Besteuerung privat genutzter Dienstwagen kann der Arbeitnehmer grundsätzlich zwischen zwei Methoden wählen: der Abrechnung nach Fahrtenbuch oder der Ein-Prozent-Regelung.

Bislang hatte der Bundesfinanzhof es abgelehnt, dass Angestellte Kostenbeiträge im Rahmen der Pauschalen Ein-Prozent-Formel abziehen können. Damit änderte das Gericht seine Rechtsprechung zugunsten der steuerpflichtigen Arbeitnehmer.

Jetzt muss der Fiskus bei der Berechnung der Einkommenssteuer den Teil der Kosten des Dienstwagens berücksichtigen, den der Arbeitnehmer trägt.

Hintergrund des aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Falls war, dass der Arbeitnehmer einen Anteil von 5600 Euro Benzinkosten für den auch privat genutzten Dienstwagen selbst gezahlt hatte, alle weiteren Kosten blieben ihm erspart.

Den geldwerten Vorteil für die private Nutzung in Höhe von 6300 Euro, berechnet aus einem Prozent des Bruttolistenpreis des Wagens, wollte das Finanzamt versteuern. Laut Bundesfinanzhof-Urteil konnte der Arbeitnehmer seine 5600 Euro Benzinkosten davon abziehen, so dass er jetzt nur noch einen geldwerten Vorteil von 700 Euro versteuern muss.

Sabine Hegerl ist Rechtsanwältin und Mediatorin in der Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

(RP)
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