Krefeld Staatsanwaltschaft stellt Bordellbetreiber guten Leumund aus

Krefeld · Die Stadt hat beim Betrieb des Eros-Centers an der Mevissenstraße jahrelang beide Augen zugedrückt. Das ist das Ergebnis einer von Oberbürgermeister Frank Meyer in Auftrag gegebenen Prüfung (wir berichteten). Die Zukunft des Etablissements ist noch offen.

Unabhängig von der politischen Entscheidung, ob das Bordell am Standort weiter bestehen bleiben soll, muss sich die Kommune mit einem Antrag nach dem vor wenigen Monaten in Kraft getretenen Prostitutionsschutzgesetz befassen.

Der Fachbereich Ordnung habe mit der Prüfung des Antrags begonnen, erklärte Stadtsprecher Dirk Senger auf Anfrage unserer Redaktion. Zum Umfang gehört unter anderem die Klärung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Dazu hat die Stadt um Auskunft bei der Staatsanwaltschaft und bei der Polizei gebeten. An der Eignung der Antragsteller scheinen keine Zweifel zu bestehen. Oberstaatsanwalt Axel Stahl informierte gestern, dass von Seiten seiner Behörde keine juristischen Erkenntnisse vorlägen, die der beantragten Absicht entgegenstünden.

Die Antwort der Polizeibehörde fällt weniger positiv aus: Demnach sollen die Beamten Strafverfahren und Opferschutzmaßnahmen eingeleitet haben, weil im Juli des vergangenen Jahres eine Minderjährige im Alter von 15 Jahren in dem Eros-Center der Prostitution nachgegangen sei. Ferner seien im Objekt mit Haftbefehl gesuchte Personen angetroffen worden und dort Einsätze wegen Körperverletzungsdelikten gefahren worden. "Eine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung kann zurzeit noch nicht getroffen werden", sagte Senger. Es gibt Kräfte in der Stadt, die hoffen, dass die ordnungsbehördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Bordells versagt werden kann. Eine Schließung des Eros-Centers auf Grundlage des fehlenden Planungsrechts könnte nämlich zu Schadensersatzforderungen führen, weil die Kommune den Betrieb jahrzehntelang trotz fehlender planungsrechtlicher Grundlage geduldet hat.

Die Hoffnung aufs Ordnungsrecht könnte dennoch verpuffen: Der Antragsteller hat jederzeit die Möglichkeit, seinen Antrag erneut zu stellen. Ob im Rahmen dessen die Versagungsgründe einer zuvor ergangenen Entscheidung ausgeräumt werden könnten, sei der Prüfung des entsprechenden Antrages vorbehalten, erklärte Senger.

(sti)
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