Krefeld Kläger werfen Richter aus dem Rennen

Krefeld · Ein Mitstreiter der Krefelder Kampfrentner in Sachen Abwassergebühren hat mit Befangenheitsantrag Erfolg. Die Klagen gehen weiter. Manfred Westphal hält den Eigenbetrieb Stadtentwässerung für ungeeignet, hoheitliche Aufgaben zu übernehmen.

 Die Kampf-Rentner: Manfred Westphal, Rudolf Brincks und Karl-Heinz Thiel (von links) lassen das Vorgehen der Stadt Krefeld bei den Abwassergebühren gerichtlich überprüfen.

Die Kampf-Rentner: Manfred Westphal, Rudolf Brincks und Karl-Heinz Thiel (von links) lassen das Vorgehen der Stadt Krefeld bei den Abwassergebühren gerichtlich überprüfen.

Foto: Strücken

Für Stadtverwaltung und Gericht wirken die Kampfrentner aus Krefeld längst wie ein rotes Tuch: Die Truppe um Manfred Westphal, Karl-Heinz Thiel und Rudolf Brincks bemüht regelmäßig die Justiz in der Landeshauptstadt, um die Vorgehensweise der Stadt Krefeld in Sachen Abwassergebühren materiell und formell prüfen zu lassen.

Nachdem die Stadt bereits ihr rechtswidriges Tun bescheinigt bekommen hatte, ist jetzt erstmals ein offenbar genervter Richter an seine Grenzen gelangt. Vor wenigen Tagen hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beschlossen, dem Antrag eines Krefelder Immobilieneigentümers in einem Verfahren gegen die Stadt Krefeld nachzukommen. Der in Leopoldshöhe wohnende Kläger hatte Richter Thomas Hensel aus Sorge der Befangenheit abgelehnt. Die Kammer um den Vorsitzenden Richter Ralf Bongen hat den Antrag jetzt für begründet erklärt. Hensel hatte sich in einem Streitgespräch dazu hinreißen lassen, den Kläger aus Leopoldshöhe als Querulanten zu bezeichnen. Darüber hinaus räumte er ein, im Vorfeld der Entscheidung des Gerichts mit Vertretern der Stadtverwaltung informelle Gespräche geführt zu haben, ohne den Kläger darüber zu informieren.

Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist in der Strafprozessordnung Paragraf 24 geregelt. Dort heißt es, ein Richter könne sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sei, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Wegen der Besorgnis der Befangenheit finde die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht stehe der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten seien auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen. "Ich hätte genau so gehandelt wie unser Mitstreiter", sagte Westphal gestern im Gespräch mit unserer Redaktion. In der Sache ist der Befangenheitsbeschluss ohne Auswirkung. Das Urteil war gesprochen und im Sinne der Kläger ausgefallen.

Die Klagen in Sachen Abwasser drehen sich grundsätzlich um zwei Dinge: Sind die Gebühren in der Höhe korrekt ermittelt (materielle Prüfung), und sind sie formell korrekt festgesetzt worden? Bekanntlich (wir berichteten) war die Übertragung hoheitlicher Aufgaben - und als solche sind Gebührenbescheide zu betrachten - an die privaten Stadtwerke Krefeld unzulässig und rechtswidrig.

Gleichsam als Folge des rechtswidrigen Krefelder Konstrukts war auch die Gebühr überhöht. Daraufhin hat die Stadt ihren Eigenbetrieb Stadtentwässerung neu aufgestellt, ihn mit eigenem Personal versehen, die Satzung überarbeitet, den Vertrag mit den SWK modifiziert und einiges mehr. Doch die Kläger klagen weiter. In der Eigenbetriebsverordnung steht nämlich, dass sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit einem Eigenbetrieb wirtschaftlich betätigen darf.

Allerdings gelten Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne der Vorschrift. Manfred Westphal, Karl-Heinz Thiel und einige andere halten auch die neue Konstruktion der Stadt deshalb für formell nicht statthaft und deshalb auch für rechtswidrig.

(sti)
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