Zum 70. Geburtstag Fünf skurrile Fälle aus dem Arbeitsgericht Krefeld

Krefeld · In 70 Jahren haben sich im Arbeitsgericht in Krefeld zahlreiche skurrile Fälle zugetragen. Von fliegenden Hunden bis zum Dixi-Klo-Fall: Wir haben die fünf verrücktesten Fälle für sie zusammengestellt.

 Arbeitsrecht aus dem Jahr 1811, gedruckt in Paris, von Napoleon in Deutschland nach französischem Vorbild eingeführt.

Arbeitsrecht aus dem Jahr 1811, gedruckt in Paris, von Napoleon in Deutschland nach französischem Vorbild eingeführt.

Foto: Stadtarchiv / Klein

1. "Der fliegende Hund"

Ein bei der Müllabfuhr beschäftigter Arbeitnehmer fühlte sich durch einen am Straßenrand "sein Geschäft" verrichtenden Hund so belästigt, dass er das Tier kurzerhand per Fußtritt "aus dem Weg zu räumen" versuchte. Der Hund zog sich Verletzungen zu, die tierärztlich behandelt werden mussten. Den Mitarbeiter kostete es den Job. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung wurde vor Gericht lediglich noch in eine Beendigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist umgewandelt.

 Heute besteht das von Direktor Olaf Klein (r.) geführte Arbeitsgericht Krefeld aus fünf Kammern mit fünf Berufsrichtern, 13 Mitarbeitern des nichtrichterlichen Dienstes und 124 ehrenamtlichen Richtern.

Heute besteht das von Direktor Olaf Klein (r.) geführte Arbeitsgericht Krefeld aus fünf Kammern mit fünf Berufsrichtern, 13 Mitarbeitern des nichtrichterlichen Dienstes und 124 ehrenamtlichen Richtern.

Foto: ARBG

2. Verhängnisvolle Zigarette

Ein Auslieferungsfahrer für Flüssigsauerstoff wurde dabei erwischt, wie er sich - trotz absoluten Rauchverbots wegen der Explosionsgefahr - an einer roten Ampel stehend eine Zigarette anzündete und rauchte. Der Arbeitgeber kündigte fristlos und gewann den Kündigungsschutzprozess.

3. "Der Dixi-Klo-Fall"

Wieder ein explosiver Fall vor dem Arbeitsgericht Krefeld: Ein Bauarbeiter verübte an seinem Arbeitskollegen einen makabren "Silvesterscherz", indem er durch das Lüftungsrohr einer Dixi-Toilette von oben einen Feuerwerkskörper in den Raum warf, der den auf der Toilette sitzenden Kollegen schwer verletzte. Der Bauarbeiter sprach von einem "sozialadäquaten Scherz unter Kollegen". Das sah das Gericht anders und bestätigte die fristlose Kündigung des Arbeitgebers.

4. "All you can eat"

Einem Mitarbeiter eines städtischen Ordnungsdienstes wurde fristlos gekündigt mit dem Vorwurf, bei einzelnen Gastronomen verbilligte Speisen ("All you can eat" für fünf Euro) entgegengenommen und dafür keine Strafzettel für Parkverstöße von Kunden dieser Gastronomen erteilt zu haben. Da er die Vorwürfe bestritt, wurde eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen durchgeführt. Damit konnten zwar die verbilligten Speisen nachgewiesen werden, nicht aber eine "Gegenleistung" durch das bewusste "Übersehen" von Parkverstößen. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung daher für unwirksam, löste das Arbeitsverhältnis aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf, da einem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst auch ohne "Gegenleistung" die Annahme von Vergünstigungen ohne Zustimmung seines Arbeitgebers verboten ist und einen zur fristgerechten Kündigung berechtigenden Pflichtverstoß darstellt.

Die Facebook-Falle I

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer verbrachte seinen mehrwöchigen Urlaub in der Türkei. Am Ende des Urlaubs zeigte er seine Erkrankung an und übersandte dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest mit der Diagnose "Magen-Darm-Kolliken" und der Anordnung von Bettruhe. Eine Woche später kam er nach Deutschland zurück. Als einige Monate später auf einer Facebook-Seite Bilder auftauchten, die den Arbeitnehmer mit weiteren Menschen auf einer Wahlkampfveranstaltung im Präsidentschaftswahlkampf des türkischen Präsidenten Erdogan zeigten und der Arbeitgeber hierauf von Kollegen hingewiesen wurde, kündigte er wegen des Verdachts des Vortäuschens der Erkrankung (Betrug). Denn die Wahlkampfveranstaltung fand am Abend des Tages statt, an dem der Kläger angeblich erkrankt war. Das Attest wurde am Nachmittag dieses Tages ausgestellt. Der Kläger behauptete nun, die Bilder seien am Morgen bei aufgehender Sonne aufgenommen worden, also zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht krank gewesen sei. Die Veranstaltung am Abend habe er - da zwischenzeitlich erkrankt - schon nicht mehr mitbekommen. Erst nachdem der Anwalt des Arbeitgebers durch Google-Earth-Aufnahmen der Örtlichkeit und Einpassen der Bilder nachwies, dass die Sonne auf den Bildern im Westen gestanden haben musste und "unter der Voraussetzung, dass die Sonne auch in der Türkei im Osten auf- und im Westen untergeht", die Bilder somit am Abend und mithin nach Krankschreibung aufgenommen sein mussten, gab der Arbeitnehmer auf und einigte sich mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Facebook-Falle II

Ein seit Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschriebener Arbeitnehmer heiratete während der Zeit der Krankschreibung. Dagegen war auch aus Arbeitgebersicht nichts einzuwenden. Jedoch erschienen dann auf Facebook Fotos und ein Video, die den Arbeitnehmer zeigten, wie er seine hochschwangere Frau auf Händen durch ein aus einem Bettlaken geschnittenes Herz trug. Das wiederum ließ den Arbeitgeber, der von Arbeitskollegen auf das Bildmaterial hingewiesen worden war, an der Erkrankung zweifeln und das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Vor Gericht einigten sich die beiden Parteien auf eine fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung, da dem Mitarbeiter kein vorsätzliches Verhalten, noch dazu mit Schädigungsabsicht nachzuweisen war, sondern er sich unwiderlegbar auf ein "Augenblicksversagen im Überschwang der Gefühle" berufen konnte.

(RP)
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