Krefeld Dichtheitsprüfung: Bürger in Forstwald fordern Klarheit

Krefeld · Die Stadt will mit einer neuen Satzung Klarheit schaffen, wann und wie Bürger Unterlagen zur erfolgten Dichtheitsprüfung vorlegen müssen.

 Dichtheitsprüfung: Blick in einen Kanal per Kamerafahrt.

Dichtheitsprüfung: Blick in einen Kanal per Kamerafahrt.

Foto: priv

Bei vielen Bürgern, die vor 1965 gebaute Häuser in Wasserschutzgebieten haben, herrscht Unsicherheit. Zwar müssen sie bis zum 31. Dezember 2015 die Dichtheit ihrer Abwasserkanäle geprüft haben. Klarheit, wie und wann die Unterlagen zur erfolgten Dichtheitsprüfung vorzulegen sind, haben sie aber noch nicht. Dies geht aus Schreiben von Bürgern an unsere Redaktion hervor. Wie die Krefelder Stadtverwaltung nun auf Anfrage mitteilte, soll im Betriebsausschuss Stadtentwässerung am 9. November und im Rat am 10. Dezember über die konkreten Inhalte einer zu erstellenden Satzung gesprochen werden. Nach dem Ratsbeschluss soll die Satzung dann öffentlich werden.

Bei unserer Zeitung hatte sich unter anderem Leser Bernd Smits gemeldet. Er wohnt am Hochbendweg im Wasserschutzgebiet und hat, wie über 40 weitere Haushalte, bei einer Krefelder Firma die Dichtheitsprüfung durchführen lassen. Er ist unsicher, weil die Stadt bisher noch keine Satzung erlassen hat, wie die Bürger nach der erfolgten Prüfung mit ihren Unterlagen umgehen. Smits hält es für sinnvoll, dass die Stadt über die Pflichten der Dichtheitsprüfung umfassender informiert. "Viele Betroffene stehen auf dem Standpunkt, dass die Stadt sie über die jetzt erforderliche Dichtheitsprüfung, wie in 2013 nach altem Recht geschehen, hätte informieren müssen und möchten die ganze Angelegenheit einfach aussitzen. Besonders ältere und im Internet nicht bewanderte Menschen sollten hier von der Stadt rechtzeitig mitgenommen und nicht nur später ordnungsrechtlich verfolgt werden."

Generell gilt: Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgestellt sind, und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, bis spätestens zum 31. Dezember 2015 prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen sind erstmals bis spätestens 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.

Ein behördliches Handeln der Gemeinde ist laut Stadt abhängig von der Art und dem Umfang der Schäden. Das Land NRW hat einen sogenannten Bildreferenzkatalog herausgegeben: Bei großen Schäden muss die Sanierung kurzfristig erfolgen; bei mittelgroßen Schäden soll die Sanierung innerhalb von zehn Jahren erfolgen, bei Bagatellschäden Sanierung nicht vor der Wiederholungsprüfung.

(RP)
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