Köln Urteil: Städte haften selten für Schäden durch Schlaglöcher

Köln · Ein Schlagloch oder ein unbefestigter Straßenrand kann schnell zu Schäden am Fahrzeug führen. Doch nur in sehr wenigen Fällen haften die Kommunen für solche Schäden. Das hat das Landgericht Köln jetzt entschieden.

Grundsätzlich seien die Kommunen - oder aber die Länder und der Bund - aufgrund ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht verantwortlich für den Zustand der öffentlichen Straßen, heißt es in dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Aktenzeichen (5 O 403/15). Daraus folge aber nicht, dass eine Stadt für einen durch eine schadhafte Straße verursachten Fahrzeugschaden haften müsse. "Der entscheidende Prüfungsmaßstab hierfür ist immer die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße, die bestimmt wird durch die Art und Häufigkeit ihrer Benutzung", erklärt das Landgericht.

Damit eine Kommune haftet, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, die zudem der Autofahrer zu beweisen hat: Die Straße muss tatsächlich in einem verkehrswidrigen Zustand sein. Das sei vor allem zweifelhaft in den Fällen des unbefestigten Straßenrandes. Auch das Fehlen eines Standstreifens oder Straßenbanketts sei nicht ohne Weiteres verkehrswidrig, beispielsweise bei Feldwegen mit geringer Verkehrsbedeutung.

Zweitens muss die Kommune eine Verkehrssicherungspflicht tatsächlich verletzt haben. Wie gut eine Straße hergerichtet sein müsse, hänge aber von ihrer Verkehrsbedeutung ab. "Das eröffnet die ganze Bandbreite zwischen einer ,spiegelglatten' Bundesautobahn und einem unbefestigten Waldweg", erklärt das Landgericht. In jedem Fall könne keine absolute Sicherheit der Straße erwartet werden. "Was insbesondere mit offenen Augen bei angepasster Geschwindigkeit für einen aufmerksamen Fahrer an Schäden rechtzeitig zu erkennen ist, kann keine Pflichtverletzung begründen." Es gebe auch keine Schlaglochtiefe, bei deren Überschreiten die Kommune generell haften würde. Drittens muss der Geschädigte beweisen, dass die Kommune an ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Das entfällt, wenn die Kommune die Straße in angemessenen Abständen kontrolliert hat.

Im konkreten Fall fuhr der Kläger über einen asphaltierten Weg mit unbefestigtem Straßenrand in ländlichem Gebiet und geriet mit seinem Wagen über den unbefestigten Straßenrand, der teilweise zehn Zentimeter tief weggebrochen war. Dabei wurde das Auto beschädigt. Das Landgericht Köln wies die Klage auf Ersatz der Reparaturkosten ab.

(sug)
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