Bedburg-Hau/Düsseldorf Schloss Moyland: Richter schlägt gütliche Einigung vor

Bedburg-Hau/Düsseldorf · Zur Überraschung einiger Beobachter hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gestern keine Entscheidung im Rechtsstreit um die künstlerische Leitung des Museums Schloss Moyland verkündet, sondern eine gütliche Einigung vorgeschlagen. Sollten die Parteien nicht innerhalb von zehn Tagen einem Verfahren unter Vermittlung eines Güterichters zustimmen, werde er ein Urteil verkünden, sagte der Vorsitzende Richter Alexander Schneider. Er ließ dabei erkennen, dass er die Befristung des Vertrages von Bettina Paust für rechtens ansehe. Ihre Rückversetzung auf den früheren Posten diene aber niemandem. "Als Gewinner und Verlierer arbeitet man schlecht zusammen", sagte Schneider. In jedem Fall stehe Paust laut Vertrag die Stelle als Vize-Museumsdirektorin weiter zu.

 Bettina Paust.

Bettina Paust.

Foto: Evers

"Ich muss den Inhalt des heutigen Termins erst einmal verarbeiten und meine nächsten Schritte gut überlegen", sagte Paust nach der Verhandlung. "Da werde ich erst ein bis zwei Tage drüber schlafen müssen." Die 55-Jährige leitet seit 2009 das Museum Schloss Moyland. Ihr bis April 2016 befristeter Direktoren-Vertrag war nicht verlängert worden. Paust wurde auf den Stellvertreterposten zurückversetzt, den sie vor 2009 bereits innehatte. Die Stiftung bestellte keine neue künstlerische Leitung des Museums.

Paust klagte in erster Instanz am Arbeitsgericht Wesel erfolgreich gegen ihre Rückversetzung auf den Posten der Vize-Direktorin. Das Gericht urteilte damals, dass ihr Direktoren-Arbeitsvertrag fortbestehe und die Befristung sie unangemessen benachteilige. Dagegen war die Stiftung wiederum vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf in Berufung gegangen. Das scheint nun der Entscheidung aus Wesel in der Tendenz nicht zu folgen, sondern der Stiftung recht zu geben.

Der Vorstandssprecher der Stiftung, Franz van Grinten, beklagte vor Gericht erneut seiner Ansicht nach schwache Besucherzahlen. Das Gericht interessierte allerdings nicht die Besucherzahl oder die Hängung der Werke, sondern ob die Befristung des Vertrages auf sieben Jahre rechtens war.

Sollte es nicht zu einer gütlichen Einigung, sondern zu einem Urteil kommen, muss das aber nicht das Ende des juristischen Streits bedeuten: Aufgrund des komplizierten Falles lasse er eine Revision am Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu, sagte Richter Alexander Schneider.

(lukra)
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