Kreis Kleve Änderungen bei Sozialleistungen

Kreis Kleve · Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe setzen sich zusammen aus Regelsätzen, die bundeseinheitlich festgelegt sind, und Kosten der Unterkunft, die örtlich angemessen sein müssen. Die Kosten der Unterkunft wiederum setzen sich zusammen aus Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten, die in ihrer Höhe sehr unterschiedlich sind. Der Gesetzgeber schreibt deshalb vor, dass die von den Kommunen zu zahlenden Beträge für die Unterkunftskosten der Entwicklung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt folgend beständig angepasst werden müssen.

Zur Ermittlung der Mietobergrenzen und zur Feststellung, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft übernommen werden können, hat der Kreis Kleve bei der Firma "empirica ag" eine wissenschaftliche Analyse in Auftrag gegeben. Im Ergebnis kann im Bericht von "empirica" nachgelesen werden, bei welcher Familiengröße an welchem Wohnort bis zu welchem Preis die Kosten als angemessen gelten. Das wissenschaftliche Vorgehen der Firma hat sich in der Praxis zahlreicher Nachbarkreise und weiterer Kommunen in Deutschland gut bewährt. Es erfüllt die Anforderungen der Rechtssprechung an sogenannte "schlüssige Konzepte". Die von "empirica" ermittelten Beträge hat der Kreis Kleve nun übernommen und seine Richtlinien aktualisiert.

Eine weitere Veränderung ergibt sich aus dem "9. SBG-II-Änderungsgesetz". Bisher wurde für die Kaltmiete und für Heizkosten eine getrennte Angemessenheitsgrenze festgelegt. Ab dem 1. August sieht der Gesetzgeber die "Bruttowarmmiete" vor, die für den Sozialleistungsempfänger mehr Flexibilität bietet. Für die drei Leistungsbestandteile Miete, Nebenkosten und Heizkosten wird nur noch eine Obergrenze festgesetzt. Innerhalb der Mietobergrenze wird die volle Verrechnungsmöglichkeit eingeräumt. Der Mieter kann Überschreitungen bei einer Komponente durch Unterschreitungen bei einer anderen ausgleichen.

Bei neuen Leistungsbeziehern können für eine angemessene Übergangszeit auch höhere Aufwendungen übernommen werden. Manche Leistungsbezieher nehmen auch ganz bewusst teurere Wohnungen und finanzieren den übersteigenden Betrag zum Beispiel aus anrechnungsfreien Erwerbseinkünften. Darüber verfügen etwa 38 Prozent der Bedarfsgemeinschaften. Die neuen Mietobergrenzen und Informationen finden Interessierte im Internet über den Direktlink www.kreis-kleve.de/de/fachbereich4/mietobergrenzen-fuer-die-kosten-der-unterkunft.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort