Kaarst "Kaarst muss Fördergeld nicht zurückzahlen"

Kaarst · Es geht um den Berliner Platz. Zwischen 1966 und 1981 hat die Bezirksregierung die Ortskernsanierung in Büttgen bezuschusst. Eine Zweckbindungspflicht besteht laut Kämmerer nicht mehr.

 Der Supermarkt-Neubau auf dem Berliner Platz war und ist in Büttgen heftig umstritten.

Der Supermarkt-Neubau auf dem Berliner Platz war und ist in Büttgen heftig umstritten.

Foto: Berns, Lothar (lber)

Der Bau des neuen Supermarkts auf dem Berliner Platz beschäftigt weiter - und zwar Anwohner und Verwaltung gleichermaßen. Konkret geht es diesmal um die Frage, ob die Stadt Kaarst wegen der Umgestaltung des bislang als Parkplatz genutzten Platzes möglicherweise Landesmittel zurückzahlen muss.

Ein Anwohner hat vor kurzem eine entsprechende schriftliche Anfrage an die Stadt gerichtet. Das Land Nordrhein-Westfalen, heißt es darin, habe seines Wissens nach 1975 einen Landeszuschuss in Höhe von zunächst rund 2,3 Millionen D-Mark zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen zur Ortskernsanierung in Büttgen bewilligt und ausgezahlt. Gleichzeitig seien Fördermittel bis zu einer Gesamtsumme von höchstens rund 3,4 Millionen in Aussicht gestellt worden. Diese Landesmittel, sagt der Anwohner, seien womöglich unter anderem auch für den Erwerb und die Gestaltung des Berliner Platzes eingesetzt worden. Da es in der Regel üblich sei, dass sich das Land die Rückforderung von Landesmitteln vorbehält, wenn sich die Fördervoraussetzungen ändern oder wegfallen, wolle er von der Stadt Kaarst wissen, ob Landesmittel für den Erwerb und/oder den Ausbau des Berliner Platzes eingesetzt - und wenn ja, in welcher Höhe verwendet - wurden. Wissenswert, heißt es unter anderem weiter, sei auch, ob die Fördervoraussetzungen durch die geplante dauerhafte und ausschließlich private Nutzung des Berliner Platzes nun wegfielen.

Kämmerer Stefan Meuser hat die Anfrage beantwortet. "Die Gestaltung des Berliner Platz war seinerzeit Teil einer Entwicklungsmaßnahme, die als ,Ortskernsanierung Büttgen' über die Bezirksregierung Düsseldorf vom Land NRW bezuschusst wurde", schreibt er. Die Ortskernsanierung sei in zwei Abschnitten in den Jahren 1966 bis 1981 als Städtebauförderungsmaßnahme nach dem Städtebauförderungsgesetz bezuschusst worden, so Meuser. "In den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und den dazugehörigen Nebenbestimmungen und Auflagen wurde keine Zweckbindungsfrist festgesetzt. Auch in den seinerzeit geltenden rechtlichen Rahmenbestimmungen wurden solche Bindungsfristen nicht allgemeingültig definiert." Auf Nachfrage, sagt der Kämmerer, habe die Bezirksregierung jedoch mitgeteilt, dass in den betreffenden Zeiträumen - bei Zuwendungen im Rahmen von Ortskernsanierungen und Stadterneuerungen - maximale Zweckbindungsfristen von 25 Jahren galten. "Unterstellt man einen solchen Zeitraum als maximal mögliche Zweckbindungsfrist, hätte eine solche spätestens im Jahre 2006 geendet. Insoweit bestätigte uns die Bezirksregierung Düsseldorf vor der Projektrealisierung, dass die Umgestaltung und Umnutzung des Berliner Platz keinerlei Rückerstattungspflichten von Zuwendungsmitteln mehr auslösen wird."

(juha)
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